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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 361/12

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 361/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0114.20A361.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3036/08
Schlagworte:
Mühle, Wasserrad, Turbine, Stauwehr, Ableitung, Wasser, Uferbesitzer, Privatfluss, Benutzung, Anlage, Änderung
Normen:
§§ 1, 13 Privatflussgesetz vom 28. Februar 1843
Leitsätze:

1. Das Recht eines Uferbesitzers an Privatflüssen aus § 1 Satz 1 Privatflussgesetz, das vorüberfließende Wasser zu benutzen, kann nach § 379 Abs. 2 PrWG aufrechterhalten worden sein.

2. Das Recht aus § 1 Satz 1 Privatflussgesetz ist unter Geltung des PrWG bei einer gewerberechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigten Änderung der zu seiner Ausübung dienenden Anlagen erloschen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 10.000,-- Euro.

 
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