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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 255/13

Datum:
24.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 255/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0924.20A255.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3987/11
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Waffe des Herstellers Browning, Modell BAR Zenith, Herstellungsnummer 311ZM11476//15838, in die Waffenbesitzkarte Nr. 14.185 und die Waffe des Herstellers Arsenal, Modell M12F, Herstellungsnummer IN487049, in die Waffenbesitzkarte Nr. 13.843 jeweils ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Beschränkung einzutragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen

 
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