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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2234/12

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2234/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1209.20A2234.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2675/11
Leitsätze:

§ 21 KrW-/AbfG (nunmehr § 62 KrW) eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, einem sog. Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV aufzugeben, seine Beteiligung an einem Rücknahmesystem im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV nachzuweisen.

Die Eigenschaft als Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV bestimmt sich in Fällen von nach Deutschland importierter Ware (in Verkaufsverpackungen) nicht allein danach, wer zum Zeitpunkt des Grenzübergangs zivilrechtlich Eigentümer der Ware ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

 
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