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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2155/12.PVL

Datum:
31.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2155/12.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0131.20A2155.12PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 1740/12.PVL
Schlagworte:
Anfechtung, Wahl, Wahlberechtigung, Beschäftigteneigenschaft, Dienststellenzuge¬hörigkeit, Eingliederung, GmbH, Dienststelle, Verbindung, eng, Verflechtung, Lei¬tungspersonal
Normen:
LPVG NRW §§ 10, 22
Leitsätze:

1. Die Wahlberechtigung eines Beschäftigten setzt nach § 10 Abs. 1 LPVG NRW sowohl die Beschäftigtenei¬genschaft als auch die Dienststellenzugehörigkeit voraus. Beide Tatbestandsmerkmale knüpfen aber im Anwendungsbereich des LPVG NRW an dieselbe Voraussetzung nämlich der Eingliederung in die Dienst¬stelle (im Sinne der Ausübung einer weisungsgebundenen Tätigkeit) an (im An¬schluss an OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2013 20 A 2092/12.PVL ).

2. Die Eingliederung von Beschäftigten, die dem Personalkörper einer GmbH angehö¬ren und tatsächlich in der Dienststelle tätig sind, kann nicht allein aus einer engen Verbindung zwischen der GmbH und der Dienststelle (die Gesellschafts¬anteile der GmbH liegen zu 100 % bei der Dienststelle, der Dienststellenleiter ist zugleich der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH, auch im Übrigen bestehende personelle Verflechtungen zwischen dem Leitungspersonal der GmbH und demjenigen der Dienststelle, enge organisatorische Verbindungen zwischen Dienststelle und GmbH) hergeleitet werden.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Wahlanfechtungsantrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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