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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1888/13.PVL

Datum:
14.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1888/13.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0814.20A1888.13PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 4743/12.PVL
Schlagworte:
Wahl, Anfechtung, Personalrat, Verstoß, wesentliche Vorschrift, Wahlverfahren, Anfechtungsgrund, Geltendmachung, Aufklärungspflicht, Offizialmaxime, Wahlvorstand, Mitglied, Verhinderung, Ersatzmitglied, Kausalität, Einfluss, Änderung, Wahlergebnis, Vermutung
Normen:
LPVG §§ 20, 22
Leitsätze:

1. Für eine zulässige Wahlanfechtung reicht es aus, dass der Anfechtende einen relevanten Einzelsachverhalt vorträgt, der als tragfähiger Wahlanfechtungsgrund nicht von vornherein ausscheidet.

2. Es stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, wenn ein Beschäftigter als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes an der Durchführung einer Personalratswahl beteiligt war, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

3. Aufgrund der Art des Wahlrechtsverstoßes besteht bei der unberechtigten Beteili¬gung eines Beschäftigten als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes an der Durchführung der Wahl stets die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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