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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 820/14

Datum:
24.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 820/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0724.1E820.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 E 820/14
Leitsätze:

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO unterfällt dem Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

2. Wird eine Entscheidung, welche gemäß § 87a Abs. 1 bzw. Abs. 3 VwGO aus-schließlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters fällt, wie hier durch den Spruchkörper in seiner Gesamtheit getroffen, so ver-stößt dies gegen das Gebot des gesetzlichen Richters; das führt im Beschwerdeverfahren zur Aufhe¬bung des Aussetzungsbeschlusses.

 
Tenor:

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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