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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 197/14

Datum:
08.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 197/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1008.1E197.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5325/11
Leitsätze:

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG fällt auch dann an, wenn unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in der Sache ein zwar letztlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibender, den Betroffenen aber zufriedenstellender (Teil-)Erfolg erzielt wird, welcher diesen veranlasst, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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