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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 173/14

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 173/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0408.1E173.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 2845/13
Schlagworte:
Streitwert Streitwertbeschwerde Zeitpunkt Versetzung in den Ruhestand Verlängerung der Dienstzeit Soldat auf Zeit
Normen:
GKG a.F. § 52 Abs. 5 Satz 2; GKG a.F. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2;; GKG n.F. § 52 Abs. 5 Satz 4; GKG n.F. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2;; SG § 40 Abs. 8; SG § 40 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. (entsprechend: § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F.) ist mit ihrer Variante “Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ auch in solchen Fällen einschlägig, in denen eine Soldatin bzw. ein Soldat auf Zeit, deren bzw. dessen Dienstverhältnis zeitlich begrenzt ist und nicht durch Eintritt oder Ver¬setzung in den Ruhestand enden kann, eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit begehrt (hier: Verlängerung um die Elternzeit).

 
Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.063,15 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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