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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 883/14

Datum:
18.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 883/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1218.1B883.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 416/14
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Beförderung Informationspflicht Topfwirtschaft
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Die aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn, unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt rechtzeitig über das Er-gebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten (Informationspflicht), besteht auch bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen im Rahmen der Topfwirtschaft. Weder eine Ausschreibung der Stellen noch eine (förmliche) Bewerbung des nach den dienst- und insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen als Beförderungsaspirant einzustufenden Beamten ist somit hierfür Voraussetzung.

Die Informationspflicht beschränkt sich dabei nicht auf solche Beamte, denen nach den Ergebnissen ihrer dienstlichen Beurteilung bzw. nach der Einstufung in einer Rei-hungsliste aus der Sicht des Dienstherrn reale Beförderungschancen einzuräu¬men sind.

Für die Durchsetzung des Anspruchs auf Information besteht in einem darauf bezo-genen (eigenständigen) Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich auch ein Anordnungsgrund, wenn in relativ kurzen Abständen (regelmäßig) immer wieder Beförderungen erfolgen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

 
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