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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 856/14

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 856/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1016.1B856.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 708/14
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung Besprechung
Normen:
BVL §50 Abs. 3 Satz 1; BRZV Ziffer 16
Leitsätze:

Der Dienstherr darf die dienstliche Beurteilung eines Beamten, die diesem bekannt gegeben, aber noch nicht besprochen worden ist, einem Auswahlverfahren zugrunde legen. Allein das Fehlen der Besprechung einer dienstlichen Beurteilung, die dem Beurteilten bereits eröffnet worden ist, führt grundsätzlich nicht zu deren Rechts-widrigkeit. Eine solche Besprechung ist auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine dienstliche Beurteilung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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