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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 807/14

Datum:
04.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 807/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0904.1B807.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 627/14
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Zurruhesetzung Gutachter Gutachten tragende Gründe Befunde
Normen:
BBG § 48 Abs. 1; BBG § 48 Abs. 2 Satz 1; BBG a.F. § 46a
Leitsätze:

Es entspricht § 48 Abs. 1 BBG und ist nicht zu beanstanden, dass der Vorstand der Deutschen Telekom AG ärztliche Untersuchungen in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG Ärztinnen oder Ärzten überträgt, die er - nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Be-fugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmend - als Gutachter zugelassen hat (hier: Ärztinnen und Ärzte der B. A. D. GmbH).

Das von einer solchen Ärztin bzw. von einem solchen Arzt erstellte Gutachten ist dementsprechend grundsätzlich geeignet, taugliche Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu sein. Dem Gutachten kommt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der in seiner Rechtsprechung anerkannte allerdings nur eingeschränkte Vorrang amtsärzt-licher Gutachten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, IÖD 2014, 196 = juris, Rn. 20).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss da-nach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf die Beamtin bzw. auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten, ihr bzw. sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszu-üben (wie BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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