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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 758/14

Datum:
26.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 758/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0826.1B758.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 314/14
Schlagworte:
VCS GmbH Zuweisung Zumutbarkeit Fahrtdauer Routenplaner Umzug Eigenheim Standortsicherheit
Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 4 Satz 2
Leitsätze:

Ein Bundesbeamter, der seiner Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entgegenhält, ein Umzug könne ihm aus finanziellen Gründen, nämlich wegen der faktischen Unverkäuflichkeit seines Eigenheims nicht zugemutet werden, kann darauf verwiesen werden, das Eigenheim zu vermieten und am neuen Dienstort zur Miete zu wohnen.

Der Zumutbarkeit einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, welche ggf. einen Umzug des Beamten erforderlich macht, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Verweisung auf einen Umzug sei schon mit Blick auf die im Bereich des Zuweisungsunternehmens (hier: VCS GmbH) fehlende Standortsicherheit ausgeschlossen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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