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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 751/14

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 751/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1202.1B751.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 339/14
Schlagworte:
Zuweisung Fürsorgepflicht Umzug Zumutbarkeit gesundheitliche Belange Interessenabwägung vorläufiger Rechtsschutz
Normen:
PostPersRG §4 Abs. 4 Satz 2; PostPersRG §4 Abs. 4 Satz 3
Leitsätze:

Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des von einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG betroffenen Beamten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dieser werde durch einen (mit Blick auf die Länge der Fahrzeiten "alternativlosen") Umzug an den neuen Dienstort schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Gefahren ausgesetzt sein, obliegt dem Dienstherrn (ggf. unter Mitwirkung des betroffenen Beamten) die weitere oder genauere Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, um seine Ermessensentscheidung auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage stützen zu können.

Ist nach den Umständen des Einzelfalles eine (weitere) Abklärung der gesundheitlichen Folgen eines Umzugs durch den Dienstherrn geboten, bislang aber unterblieben, kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zuweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren offensichtlich oder jedenfalls höchstwahrscheinlich als rechtmäßig erweisen werde.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 und der in dieser Sache inzwischen (als Untätigkeitsklage) erhobenen Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen VG Aachen 1 K 1389/14 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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