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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 271/14

Datum:
12.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 271/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0612.1B271.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1661/13
Schlagworte:
Beurteilung Berichterstattergespräch Beurteilungskonferenz Verfahrensfehler Beiladung
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4
Leitsätze:

Schreiben die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien ein zu Beginn des Beurteilungs-verfahrens durchzuführendes Berichterstattergespräch vor, ist dieses zu wieder-holen, wenn die Person des Berichterstatters nach dem Berichterstattergespräch und vor der Beurteilerkonferenz wechselt und der neue Berichterstatter die Leistungen des Beamten schlechter bewertet.

Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.707,67 Euro festgesetzt.

 
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