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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1169/14

Datum:
22.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1169/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1022.1B1169.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 619/14
 
Tenor:

Das die Zuweisung betreffende erstinstanzliche Eilverfahren und das Verfahren 1 B 1169/14 werden eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. September 2014 ist im Umfang der dort getroffenen Sach- und Kostenentscheidung (dortiger Tenor zu 2.) wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens.

Gerichtsgebühren für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (1 B 1169/14) werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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