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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1001/14

Datum:
30.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1001/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0930.1B1001.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 790/14
Schlagworte:
Zuweisung VCS GmbH Anordnung des Sofortvollzugs Vollziehungsanordnung Sofortvollzug Begründungserfordernis Gleichbehandlungsgrundsatz amtsangemessen Dienstpostenbewertung Zumutbarkeit zumutbar Fahrzeit Wohnort Dienstort Personalmaßnahme Pflege eines Angehörigen
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;; PostPersRG § 4 Abs. 4 Satz 2; BBG § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b);; BBG § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, vergleichbare Sachverhalte auch gleich zu behandeln, also in vergleichbaren Fällen auch die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. In diesen Fällen ist es angemessen, die Vollziehungsanordnung auch vergleichbar im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen (hier betreffend die Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten zur VCS GmbH).

2. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 = NVwZ 2009, 187 = juris) ergibt sich nicht, dass der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Be-schäfti¬gung nur zu erfüllen ist, wenn der Beamte ihn auch geltend macht.

3. Der Dienstherr hat bei beabsichtigten, den Dienstort ändernden Personalmaß-nahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorge-pflicht zu berücksichtigen. Ein Bundesbeamter muss aber Nachteile, die sich aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnortes zu einem durch eine Personal¬maßnahme geänderten Dienstort ergeben, im Regelfall als grundsätzlich seiner per¬sönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen; dies gilt umso mehr, wenn die Personal¬maßnahme wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäfti-gungslosen Be¬amten eine (Dauer )Beschäftigung zuzuweisen.

4. Aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG folgt, dass die Pflicht eines besoldeten Bundesbeamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht da¬durch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehöri-gen pflegen will.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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