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Der Antrag wird abgelehnt.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht, die Rechtssache weist auch keine (sinngemäß mit geltend gemachten) besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr richtig entschieden und das durch einen Luftzug aus dem Hausinnern verursachte Zufallen der Haustür dem privaten Lebensrisiko des Klägers zugeordnet und demzufolge die Anerkennung eines Dienstunfalls abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall gleich, um die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs zu erweitern, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten, und die weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beeinflusst werden können; eine restriktive Auslegung der Vorschrift ist geboten. Für die Grenzziehung zwischen dem unfallfürsorgerechtlich geschützten und dem nicht geschützten Bereich wird grundsätzlich auf das Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses des Beamten abgestellt, und hierdurch hervorgerufene Ungereimtheiten werden in Kauf genommen. Ungeachtet dessen werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Dienstunfallschutz solche Schadensereignisse ausgenommen, die einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich und damit seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, und zwar selbst dann, wenn sie sich während eines Weges zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen, z. B. in der privaten Garage des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom. 27. Januar 2005 – 2 C 7.04 –, BVerwGE 122, 360).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht das Unfallereignis dem privaten Lebensbereich des Klägers zugeordnet unabhängig davon, dass dieser auf dem Heimweg von der Dienststelle die Haustürschwelle noch nicht komplett überschritten hatte. Damit bewegt es sich auf dem Boden auch der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat der Wegeunfallschutz nur die allgemeinen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs im Auge. Deshalb können Schadensereignisse nicht als Wegeunfall anerkannt werden, die sich auf solchen Verkehrsflächen ereignen, über deren Nutzung ein verfügungsberechtigter Dritter alleinverantwortlich entscheidet, selbst wenn sich ihre Nutzung als Teil des Wegs zwischen Wohnung und Dienststelle darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 –, ZBR 2014, 167, zu einem in einem Parkhaus erlittenen Beinbruch). Die Nutzung einer solchen Verkehrsfläche wird dem grundsätzlich vom Beamten beherrschten Lebensbereich zugeordnet. Es leuchtet ein, dass diese Zuordnung erst recht gelten muss, wenn sich ein aus der Wohnung/dem Haus des Beamten herrührendes Ereignis und damit ein von ihm prinzipiell beherrschbares Risiko (hier Zugluft) unfallauslösend auswirkt.
Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, der fallübergreifende Bedeutung zukommen soll. Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung des Unfallereignisses nach Risikosphären im Blick haben sollte, ist diese in der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des erstinstanzlichen Urteils geklärt, weshalb auch eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht in Betracht kommen kann.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).