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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 498/13

Datum:
01.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 498/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0901.1A498.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5611/11
Normen:
BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 2; BeamtVG § 4 Abs. 2;; BBG § 52 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 69
Leitsätze:

Die Voraussetzung der - das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG) nur noch übergangsweise aufrechterhaltenden - Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, dass der Anspruch des ausgleichspflichtigen Beamten auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist, ist nicht erfüllt, wenn der Beamte sich bis zu diesem Stichtag lediglich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hat. Ebenfalls nicht erfüllt ist sie, wenn der Beamte erst am 1. September 2009 oder später die behördliche Feststellung seiner Schwerbehinderung erhält, welche auf einen Zeitpunkt vor dem Stichtag zurückwirkt und es ihm bei hypothetischer, auf den Rückwirkungszeitpunkt abstellender Be¬trach¬tung ermöglicht hätte, schon vor dem Stichtag (abschlagsfrei) in den Ruhestand zu treten.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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