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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 477/13

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 477/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0221.1A477.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5973/12
Schlagworte:
supragingival gingival Professionelle Zahnreinigung Parodontalchirurgische Therapie
Normen:
GOZ § 6 Abs. 1 Satz 1; GOZ Anlage 1 Nr. 1040; GOZ Anlage 1 Nr. 4070;; GOZ Anlage 1 Nr. 4075
Leitsätze:

Die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf den Wurzeloberflächen eines Zahnes wird von Nr. 1040 der Anlage 1 der GOZ ("Professionelle Zahnreinigung") als die Entfernung gingivaler Beläge der Wurzeloberfläche erfasst. Sie kann deshalb nicht als "nicht-chirurgische Entfernung subgingivaler Beläge" neben einer Berechnung nach dieser Gebührennummer noch analog (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ) berechnet werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35,71 Euro festgesetzt.

 
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