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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 27/13

Datum:
03.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 27/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1103.1A27.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4449/11
Schlagworte:
Unfallausgleich Maßgeblicher Zeitpunkt
Normen:
BeamtVG §35
Leitsätze:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Unfallausgleich zu gewähren ist, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 2.976 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 3.048 Euro festgesetzt.

 
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