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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2488/12

Datum:
16.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2488/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0116.1A2488.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5035/11
Schlagworte:
Beurlaubung rückwirkender Widerruf Arbeitsverhältnis
Normen:
SUrlV § 13 Abs. 1, SUrlV § 15
Leitsätze:

Eine Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV für die Tätigkeit bei einem Unternehmen wird auch dann zu dem bewilligten Zweck verwendet, wenn zwischen dem beurlaubten Beamten und dem Unternehmen kein schriftlicher, sondern nur ein konkludent geschlossener Arbeitsvertrag vorliegt. Der Beamte hat in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr die Beurlaubung rückwirkend widerruft.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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