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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2375/12

Datum:
15.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2375/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.1A2375.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5592/11
Schlagworte:
Rückforderung von Bezügen Sicherheitszulage kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag Entreicherung Billigkeitsentscheidung Mitverschulden
Normen:
BBesG §12 Abs. 2; BBesG §40 Abs. 5; BBesG §40 Abs. 6; BGB §818 Abs. 3;; BGB §818 Abs. 4; BGB §819 Abs. 1; Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den; Bundesbesoldungsordnungen A und B
Leitsätze:

Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung von Bezügen nicht erst ab einem Zeitraum von drei Jahren zu berücksichtigen, wenn die Behörde die Überzahlung leicht hätte vermeiden können.

Die Vorschrift des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG, die eine Tätigkeit in bestimmten Fällen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstellt, und deren Auswirkungen auf kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag gehören nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts, deren Kenntnis bei allen Beamten vorausgesetzt werden kann.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro wird aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 2.178 Euro wird insoweit aufgehoben, als damit mehr als 198 Euro zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 7% und die Beklagte 93%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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