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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Denn es bestehen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Kläger habe – zu seinen Lasten gehend – nicht den vollen Beweis dafür erbracht, dass der am 14. September 2010 festgestellte Binnenschaden im linken Knie (Riss des Außenmeniskus, freie Gelenkkörper) Folge des am 30. August 2010 erlittenen Dienstunfalls ist.
6Der Kläger wendet sich zunächst gegen das dem angefochtenen Urteil maßgeblich zugrundeliegende Zusammenhanggutachten der Dres. T. und T1. (Klinikum E. , Gutachtenstelle der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie) vom 16. Mai 2011. Dieses Gutachten, in welchem u.a. der Bericht über die von Dr. L. aus F. am 14. September 2010 vorgenommene Arthroskopie ausgewertet worden ist, setze zu Unrecht das Fehlen von Angaben in diesem Bericht zu Verletzungen des Knorpels, der Knochen oder des Bandapparats im linken Knie des Klägers damit gleich, dass tatsächlich solche Verletzungen nicht vorhanden gewesen seien; eine Feststellung hierzu sei vielmehr schlicht und ergreifend unterblieben. Die Gutachter hätten dies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 auf Seite 8 selbst bestätigt. Denn dort hätten sie mitgeteilt, dass eine histologische Untersuchung im Rahmen der Operation nicht erfolgt sei. Ferner macht der Kläger geltend, er müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den vollen Beweis dafür erbringen, dass der festgestellte Schaden auf dem Dienstunfall beruhe. Insoweit reiche vielmehr eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ aus. Das Verwaltungsgericht habe sich wegen der Annahme, ein Vollbeweis sei erforderlich, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass eine Vorschädigung nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen als rechtlich allein wesentliche Bedingung nur dann gewertet werden könne, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch ohne den Unfall durch beliebig austauschbare Einwirkungen des unversicherten Alltagslebens zu annähernd gleicher Zeit und mit annähernd gleicher Schwere entstanden wäre. Hier sei eine unfallfremde Mitursache in Form einer degenerativen Vorschädigung nicht nachgewiesen.
7Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zunächst den zutreffenden, nämlich dienstunfallrechtlichen Begriff der Ursächlichkeit zugrundegelegt.
8Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (vgl. UA S. 5, vierter Absatz, und UA S. 6, vierter Absatz), nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
9Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26, und vom 1. März 2007– 2 A 9.04 –, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 =juris, Rn. 8, und Beschluss vom 20. Februar 1998– 2 B 81.97 –, Schütz BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 7 =juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012– 1 A 444/11 –, juris, Rn. 4 f., = NRWE, m.w.N., und Urteile vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris Rn. 54 = NRWE, m.w.N., vom 15. September 2005– 1 A 3329/03 –, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 52, vom 4. November 1999– 12 A 2174/98 –, juris, Rn. 47, und vom 3. Mai 1996 – 6 A 5978/94 –, DÖD 1997, 39 = juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 22. April 1998 – 3 B 95.1754 –, juris, Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 5 LA 23/07 –, juris, Rn. 5; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. Mai 2005– 1 R 4/04 –, juris, Rn. 48.
10Sodann ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Lässt sich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) für den Dienstunfall, den Körperschaden oder – hier maßgeblich – für die Dienstunfall und Körperschaden verknüpfende Ursächlichkeit nicht erbringen, geht dies zu Lasten des Beamten.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981– 2 C 17.81 –, ZBR 1982, 307 = juris, Rn. 18, und OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2012– 1 A 444/11 –, juris, Rn. 9 f., = NRWE, und vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56 f., m.w.N., = NRWE.
12Vor dem Hintergrund dieser vom Verwaltungsgericht richtig erkannten Maßstäbe ist jedenfalls die von diesem auf der Grundlage des Zusammenhanggutachtens und der weiteren Äußerungen der Gutachter gewonnene selbständig tragende Einschätzung nicht zu beanstanden, dem Dienstunfall komme dann, wenn seine (vom Verwaltungsgericht nicht festgestellte) Ursächlichkeit im natürlich-logischen Sinne für den Körperschaden unterstellt werde, nur eine (nicht hinreichende) untergeordnete Bedeutung für den Körperschaden zu.
13Die Gutachter haben in ihrem Zusammenhanggutachten und in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 29. Dezember 2011 und vom 23. August 2012 ausgeführt, die Außenmeniskusläsion sowie das Vorhandensein freier Gelenkkörper seien nicht auf das Unfallereignis, sondern maßgeblich auf degenerative bzw. anlagebedingte Erscheinungen zurückzuführen; diese (aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstandende) klare und eindeutige Feststellung rechtfertigt bereits die Annahme, es stehe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Dienstunfall für den Kniebinnenschaden eine mehr als nur völlig untergeordnete Bedeutung zukomme.
14Die Gutachter haben in Kenntnis des Umstands, dass ihnen keine histologischen Befunde und keine genaue Beschreibung des Meniskusrisses vorlagen (Stellungnahme vom 29. Dezember 2011, Seite 8), ausgeführt, dass ein Meniskusriss ohne wesentliche Begleitschäden am Knorpel, am Kniebandapparat bzw. an den Knochen (isolierter Meniskusriss) nach gängiger Lehrmeinung nur bei einer degenerativen Vorschädigung auftreten könne, weil direkte Einwirkungen auf das Kniegelenk die Meniski deutlich nachrangig gegenüber anderen Kniegelenksstrukturen gefährdeten. Hiermit ist gesagt, dass es bei einem unfallbedingten Riss eines gesunden, nicht vorgeschädigten Meniskus zwingend auch zu den vorgenannten Begleitschäden kommt. Solche Begleitschäden seien, so die Gutachter weiter, bei dem Kläger kurz nach dem Unfall aber nicht festgestellt worden. Denn auf der Grundlage der (nur rund zwei Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführten) Arthroskopie seien keinerlei Verletzungen der Bänder oder des Knorpels beschrieben worden, und die Röntgendiagnostik habe auch nicht zur Feststellung von Verletzungen des Knochens geführt. Der Letzteren, auf Knochenschäden bezogenen Feststellung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon nichts entgegengesetzt. Aber auch das demnach (substantiiert) nur auf die Frage von Knorpel- oder Bandschädigungen bezogene Vorbringen, die Feststellung solcher Begleitschäden sei im Arthroskopiebericht (Operationsbericht) schlicht unterblieben, greift nicht durch. Denn es spricht nichts für die vom Kläger der Sache nach vertretene, aber nicht weiter begründete Annahme, die Arthroskopie sei nur unvollständig durchgeführt worden oder Dr. L. habe Knorpel- oder Bandschäden, welche er bei der Untersuchung bemerkt habe, gleichwohl nicht im Bericht dokumentiert. In diesem Bericht finden sich nämlich– ganz im Gegenteil – eingehende Beschreibungen des vorgefundenen Knorpels (lediglich Knorpelaufweichungen an diversen Stellen) und – vor allem – die überaus deutliche Feststellung, dass kein Knorpelschaden vorgelegen habe („Bei fehlendem Knorpelschaden“). Ferner hält Dr. L. auch ausdrücklich fest, dass der Innenmeniskus und das vordere Kreuzband „intakt“ gewesen seien. Dementsprechend haben sich die Gutachter in ihren ergänzenden Stellungnahmen geäußert: In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2012 (Seite 3) haben sie der durchgeführten Arthroskopie als „eindeutig (…) führendes Beweiskriterium“ den Ausschluss von Verletzungen der Bänder oder des Knorpels entnommen. Ferner haben sie (schon) in ihrer Äußerung vom 29. Dezember 2011 zu der (mit dem Zulassungsvorbringen der Sache nach wiederholten) Ansicht des Dr. T2. , aus der Nichtbeschreibung von Verletzungen der Bänder oder des Knorpels im Arthroskopiebericht könne nicht auf deren Fehlen geschlossen werden, ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt:
15„Bei der Arthroskopie handelt es sich um den Goldstandard zur Diagnose und Therapie von Knorpelverletzungen sowie von Band- und Meniskusverletzungen. Wenn in Kombination mit einem unauffälligen Röntgenbild, in dem keine Knochenverletzungen gesehen wurden, auch in der Arthroskopie keine traumatischen Veränderungen festgestellt werden, gibt es kein anderes geeignetes Mittel zur Feststellung von Unfallfolgen. Diese Ausführung (Anmerkung des Senats: des Dr. T2. ) ist somit nicht nachvollziehbar.“
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).