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Einzelfall einer Klage auf Anerkennung von Beweglichkeitseinschränkungen im Schultergelenk als Folgen eines Dienstunfalls (Sturz eines Postzustellers bei Glätte, Mitgeschleiftwerden durch wegrollendes Fahrzeug, Verdrehung der Schulter)
Zur Bewertung der Bedeutung verschiedener Mitursachen (anlagebedingte Beson-derheiten und degenerative Veränderung im Verhältnis zu Art und Schwere des Un-fallgeschehens)
Zur Abgrenzung sog. Gelegenheitsursachen von wesentlichen (Mit-)Ursachen im Rechtssinne.
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Berufung wird mit der Maßgabe teilweise zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils erster Instanz wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Änderung von Ziffer 3 des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 4. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 sowie der Abänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 7. Juli 2011 verpflichtet, als Folge des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 auch für die Zeit nach dem 5. Januar 2009 anzuerkennen die vom Kläger seitdem und auch nach am 8. Januar 2009 durchgeführter Operation als fortbestehend geklagten gesundheitlichen Beschwerden im rechten Schultergelenk (Einschränkung der Beweglichkeit und schmerzhafte Einschränkung der Rotation wie in dem Arztbrief Dr. G. vom 12. Mai 2009 und auf Seite 9-12 des Sachverständigengutachtens von Dr. K. vom 18. Oktober 2010 beschrieben).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der am 31. August 1949 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zum 1. November 2009 – zuletzt ab dem 1. Februar 2006 in Altersteilzeit – als Postbetriebsassistent in den Diensten der Deutschen Post AG. Er wurde im Zustelldienst eingesetzt.
3Am 29. Dezember 2008 erlitt der Kläger bei einer Postzustellung im Außenbereich einen Unfall, als er wieder in sein Dienstfahrzeug (VW-Caddy) einsteigen wollte. Nach seinen Angaben in der Unfallanzeige vom 15. Januar 2009 (Zusatzbogen zur Unfallmeldung) und damit im Wesentlichen übereinstimmenden, zum Teil vertiefenden/ergänzenden späteren Angaben, etwa anlässlich seiner Untersuchung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. am 22. September 2009 (Beiakte Heft 1, S. 62), bei der Anamnese und Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. am 29. September 2010 (siehe Abschnitt „Vorgeschichte“ in dessen schriftlichem Sachverständigengutachten vom 18. Oktober 2010) und zuletzt – vertiefend – bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, stellte sich der Unfallhergang wie folgt dar:
4Beim Einsteigen in das auf einem (ein Gefälle aufweisenden) Zufahrtsweg abgestellten Fahrzeug rutschte der Kläger auf einem Stück vereister bzw. mit Raureif bedeckter Wiese mit dem linken Standbein aus. Dabei befand sich sein rechtes Bein schon innerhalb des Fahrzeugs. Der Kläger fiel durch das Wegrutschen in einer Drehbewegung nach hinten auf die rechte Schulter. Dabei blieb er mit dem rechten Bein zwischen Fahrzeugtür, Sitz oder Schalthebel hängen, und (vermutlich) durch Anstoßen des Schalthebels setzte sich das Fahrzeug rückwärts in Bewegung. Dabei wurde der Kläger – mit dem Oberkörper aus dem Fahrzeug (teils unter der Fahrertür) hängend – mehrere Meter mitgeschleift. Er konnte sich während dieses Vorgangs noch mit dem rechten Arm am Boden abstützen. Dabei verdrehte sich die rechte Schulter des Klägers (seinen Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge durch Überdehnung ähnlich wie bei einem Polizeigriff). Am Ende rutschte der Kläger unter der Tür durch ins Freie. Das Fahrzeug rollte noch weiter rückwärts, prallte mit der weiterhin geöffneten Tür zunächst gegen einen Telegrafenmast (wobei die Tür durch die Wucht des Anpralls schwer beschädigt wurde) und kam schließlich an einer Hecke zum Stehen.
5Nach dem Unfall informierte der Kläger einen Kollegen, der ihn zum St. K1. Krankenhaus X. brachte. Dort wurden dem Durchgangsarztbericht des Chefarztes der Abteilung für Chirurgie, Dr. G. , vom 29. Dezember 2008 zufolge die Diagnosen „Zerrung rechte Schulter“ und „Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur rechts“ gestellt. Zum Unfallhergang ist in dem Durchgangsarztbericht ein Sturz auf die rechte Schulter und ein Verdrehen des (rechten) Armes angeführt. Am 2. Januar 2009 wurde in der Radiologischen Praxis Dr. I. und Dr. B. eine Kernspinuntersuchung (MRT) durchgeführt. Dabei ergab sich der dringende Verdacht auf eine zumindest hochgradige Teilruptur der Supraspinatussehne ansatznah. Des Weiteren wurden u.a. Einblutungen (in der Infraspinatussehne) und ein diskretes Knochenödem am Tuberculum majus (das meint den größeren der beiden Knochenvorsprünge am Oberarmkopf) ventral beschrieben.
6Am 8. Januar 2009 wurde der Kläger an der Schulter operiert. Dabei fand sich nach dem Bericht des Chefarztes an die Beklagte vom 15. Januar 2009 eine ältere Rotatorenmanschettenruptur im Bereich der Supraspinatussehne, die im Zuge des Eingriffs genäht wurde. Nach dem weiteren Bericht des Pathologen Prof. Dr. T. lagen ihm aufgrund der Operation Anteile der Suprapinatussehne u.a. mit Anteilen "einer nicht mehr frischen Ruptur auf dem Boden einer degenerativen Sehnenveränderung“ vor. Nach der Operation wurde der Kläger mit nur noch wenigen Beschwerden in subjektiv gutem Allgemeinzustand, wenngleich weiterhin arbeitsunfähig, in die Behandlung des Hausarztes entlassen. In der Entlassungsanzeige ist als Diagnose neben „Verletzung einer Sehne der Rotatorenmanschette“ (u.a.) auch „Impingement-Syndrom der Schulter“ vermerkt.
7In den darauf folgenden Monaten war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Dr. G. stellte mit Arztbrief vom 12. Mai 2009 für den Untersuchungszeitpunkt 30. April 2009 noch eine Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk mit namentlich schmerzhaft eingeschränkter Rotation fest. Das Heilverfahren wurde zum 6. Juli 2009 mit der Feststellung der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen. Daraufhin begab sich der Kläger in einen zehnwöchigen Urlaub, klagte nach dessen Ende aber weiterhin über Beschwerden – Bewegungseinschränkungen und Schmerzen – in der rechten Schulter (Arztbrief Dr. E1. vom 14. September 2009). Der Kläger wurde daraufhin am 22. September 2009 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. vorgestellt und untersucht; in diesem Zusammenhang wurde nochmals ein MRT gefertigt. In den Berichten des Leitenden Arztes der Klinik vom 25. und 29. September 2009 wurden als Befund u.a. ein Druckschmerz und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter festgestellt; als Diagnose war „Belastungsinsuffizienz der rechten Schulter“ vermerkt. Ein Anhalt für ein Re-Impingement und/oder für eine vollständige Rotatorenmanschettenruptur fand sich im MRT nicht. Es wurde eine Intensivierung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen.
8Nach dem Ergebnis einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung durch die Betriebsärztin der Deutschen Post AG vom 17. September 2009 waren beim Kläger eine Besserung des Gesundheitszustandes im Schulter‑/Armbereich und ein Beginn der insoweit betriebsärztlich empfohlenen Belastungserprobung immer noch nicht absehbar. Es wurde deshalb das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis zum 1. November 2009 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
9Mit Bescheid vom 4. August 2009 (Ziffer 1) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 29. Dezember 2008 als Dienstunfall an. Ziffer 2 desselben Bescheides lautet dahin, dass die Ruptur der Supraspinatussehne bei Impingement nicht als Folge des Dienstunfalls anerkannt wird. Die nachfolgende Ziffer 3 bestimmt, dass eine Behandlungsbedürftigkeit und Dienstunfähigkeit aufgrund von Beschwerden im rechten Schultergelenk ab 6. Januar 2009 nicht als Folge des Dienstunfalls anerkannt wird. Zur Begründung ihres Bescheids führte die Beklagte aus: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und einer erlittenen Zerrung des rechten Schultergelenks könne anerkannt werden. Die daraus entstandenen Beschwerden seien aber nach medizinischer Erfahrung innerhalb weniger Tage folgenlos ausgeheilt gewesen. Die beim Kläger in dem betreffenden Schulterbereich weiterhin bestehenden Beschwerden seien den festgestellten degenerativen Veränderungen (Impingementsituation, ältere Ruptur) geschuldet.
10Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 15. August 2009 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und deswegen keine Krankentage gehabt zu haben; seither sei die Schulter aber in der Bewegung stark eingeschränkt und nicht sehr belastbar.
11Die Beklagte wies den Widerspruch im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 zurück. Im Rechtssinne sei der Dienstunfall eine wesentliche Ursache weder für die festgestellte Ruptur bei Impingement noch für die ab dem 6. Januar 2009 geklagten Beschwerden. Wesentliche Ursache dieser Beschwerden sei vielmehr die Sehnenruptur, die ihrerseits auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sei.
12Hiergegen hat der Kläger am 10. Juni 2010 Klage erhoben. Er hat bestritten, dass es sich um eine ältere Sehnenruptur auf dem Boden einer degenerativen Veränderung gehandelt habe. Denn bis zu dem Unfall sei er völlig beschwerdefrei gewesen. Erst danach habe er seine Arme kaum noch über den Kopf heben können und sei ihm die Verrichtung sämtlicher Arbeiten „über Kopf“ nahezu unmöglich geworden. Selbst wenn aber die Schulter schon vorgeschädigt gewesen sein sollte, wäre dies nicht als so gravierend zu bewerten, dass deswegen die Ruptur nicht als Folge des Unfalls, sondern als Folge jener älteren Verletzung erschiene.
13Nachdem der Kläger schriftsätzlich zunächst den Sachantrag angekündigt hatte,
14unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010
15a) die Ruptur der Supraspinatussehne bei Impingement als Folge des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 anzuerkennen und
16b) eine Behandlungsbedürftigkeit und Dienstunfähigkeit aufgrund von Beschwerden im rechten Schultergelenk auch über den 5. Januar 2009 hinaus als Folge des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 anzuerkennen,
17hat er in der mündlichen Verhandlung „auf Anraten des Gerichts“ zuletzt beantragt,
18unter Abänderung von Ziffer 2 und Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 festzustellen, dass die Beschwerden aufgrund der Ruptur der Spinatussehne bei Impingement und die daraus folgende Behandlungsbedürftigkeit – auch über den 5. Januar 2009 hinaus – Folgen des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung sind.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Vorverfahren hat sie eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. W. vom 15. November 2010 vorgelegt, nach deren Inhalt dem Vorschaden eine überragende Bedeutung an der anhaltenden Beschwerdesymptomatik beizumessen sei.
22Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Phlebologie Dr. K. Beweis erhoben zu der Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die vom Kläger über den 5. Januar 2009 hinaus geklagten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter als Folge des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 anzusehen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das betreffende fachchirurgisch-orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 18. Oktober 2010 Bezug genommen. Dort hat der Sachverständige das Unfallgeschehen als richtungsweisende Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens bewertet. Sowohl die festgestellten degenerativen Vorveränderungen als auch das Unfallereignis seien wesentliche (Teil‑)Ursachen für die vom Kläger geklagten Beschwerden im Bereich seiner rechten Schulter.
23Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erster Instanz näher erläutert; die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Terminsprotokoll.
24Die Beklagte hat in dieser mündlichen Verhandlung die Regelung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides für „gegenstandslos“ erklärt, soweit dort die Worte „und Dienstfähigkeit“ enthalten sind.
25Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden des Klägers im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG sei gegeben. Das Unfallgeschehen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentliche Mitursache. Davon sei das Gericht aufgrund des eingeholten Gutachtens und den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Danach habe hier auch kein Fall einer bloßen Gelegenheitsursache vorgelegen.
26Die gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 7. August 2012 zugelassene Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen damit begründet, dass das Urteil durch das Gutachten von Dr. K. aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht getragen werde. Der Sachverständige habe zwar– zu Recht – eine Kausalität des Dienstunfalls für die Ruptur der Supraspinatussehne verneint. Wegen der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die über den 5. Januar 2009 hinaus geklagten Beschwerden im rechten Schultergelenk könne das Sachverständigengutachten dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen aber nicht vermitteln. Denn es gehe (insoweit) von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und weise auch für einen Nichtsachkundigen erkennbare grobe Mängel auf. Unter anderem lasse das Gutachten nicht plausibel hervortreten, wieso dem Unfallgeschehen und den zweifellos vorhandenen degenerativen Vorschädigungen annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens zugemessen werden könne. Der Sachverständige gehe dabei wohl von einem unzutreffenden Kausalitätsverständnis für den Bereich des Dienstunfallrechts aus. Des Weiteren gingen sowohl die Beweisaufnahme erster Instanz als auch der Urteilstenor über das durch den (ursprünglichen) Antrag bestimmte sowie vom Vorverfahren erfasste Klagebegehren hinaus, sei der Tenor darüber hinaus zu unbestimmt und sei nicht die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Feststellungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft. Gemessen an einem ihrer (der Beklagten) Ansicht nach zunächst auf die Ruptur der Supraspinatussehne begrenzt gewesenen Verfahrensgegenstand lägen dem letzten Klageantrag und dem Urteilsausspruch sowie auch dem (nachstehend wiedergegebenen) Klageantrag vor dem Oberverwaltungsgericht eine Klageänderung zugrunde, in welche nicht eingewilligt worden sei und auch weiterhin nicht eingewilligt werde.
27Der Kläger fasst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Klageantrag dahin neu, dass dieser lautet,
28die Beklagte unter Änderung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 4. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 sowie der Abänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 7. Juli 2011 zu verpflichten, als Folge des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 anzuerkennen die Ruptur der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk sowie die vom Kläger seit dem Dienstunfall und auch nach am 8. Januar 2009 operativ durchgeführter Operation als fortbestehend geklagten gesundheitlichen Beschwerden im rechten Schultergelenk (Einschränkung der Beweglichkeit und schmerzhafte Einschränkung der Rotation wie in dem Arztbrief Dr. G. vom 12. Mai 2009 und auf S. 9 - 12 des Sachverständigengutachtens von Dr. K. vom 18. Oktober 2010 beschrieben), und zwar ohne zeitliche Begrenzung auf den 5. Januar 2009 bis heute.
29Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf ihren Vorbehalt, in eine Klageänderung nicht einzuwilligen,
30das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Insbesondere weise das in Rede stehende Sachverständigengutachten – bei gebotener Einbeziehung der zusätzlichen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen – keine Unklarheiten, Widersprüche oder sonstige grobe Mängel auf, welche seine Eignung, das Urteil zu tragen, in Frage stellen könnten. Auch bezüglich der Frage der Gelegenheitsursache habe der Sachverständige jedenfalls bei Einbeziehung seiner zusätzlichen mündlichen Erläuterungen klar und nachvollziehbar Stellung bezogen. Den Umfang des Klagebegehrens hätten weder die gerichtlich angeordnete Beweisaufnahme noch das Urteil überschritten.
34Der Sachverständige Dr. K. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das von ihm im ersten Rechtszug erstellte schriftliche Gutachten weitergehend erläutert. Bezüglich des Inhalts dieser Erläuterungen wird auf das über die Verhandlung gefertigte Protokoll verwiesen.
35Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
381. Die Berufung bleibt erfolglos, soweit sie sich auf Ziffer 3 des Bescheides vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 und der Abänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bezieht. Insoweit ist die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag zulässig und begründet. Lediglich wegen der gebotenen Anpassung an diesen neu gefassten Antrag war das erstinstanzliche Urteil mit der im Tenor des Urteils des Senats enthaltenen Maßgabe zu versehen.
39Der vor dem Oberverwaltungsgericht neu gefasste Klageantrag orientiert sich– im Wege präzisierender Klarstellung insbesondere des Anerkennungsgegenstandes – an dem vom Kläger von Anfang an verfolgten Sachbegehren. Er ist dabei zugleich der gemessen an diesem Begehren zutreffenden Klageart geschuldet. Eine Auswechselung des Klagegrundes ist damit aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht verbunden. Deswegen liegt weder eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vor, noch wird, was die gebotene Auslegung des Begehrens betrifft, die durch § 88 VwGO gezogene Grenze überschritten.
40Dem Kläger geht es in diesem Verfahren – was die Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides betrifft – von Anfang an darum, dass die bei ihm erstmals nach dem Dienstunfall vom 29. Dezember 2008 im Bereich seines rechten Schultergelenks in Gestalt von objektivierbaren und zugleich mit Schmerzzuständen verbundenen Bewegungseinschränkungen bei Minderbelastbarkeit aufgetretenen, nach der am 8. Januar 2009 durchgeführten Operation als fortbestehend geklagten gesundheitlichen Beschwerden ohne die in Ziffer 3 des Bescheides vom 4. August 2009 erfolgte Eingrenzung auf die Zeit bis zum 5. Januar 2009 als Folgen des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 anerkannt werden.
41Dieses Begehren ist jedenfalls der Sache nach zugleich Gegenstand des Verwaltungs- und Vorverfahrens gewesen. Es wird nämlich – bei jeweils gebotener Einbeziehung der zugehörigen Begründung – sinngemäß von Ziffer 3 des Tenors des hier angegriffenen Bescheides wie auch (insoweit) von dem nachfolgend erlassenen Widerspruchsbescheid mit erfasst. Namentlich die Begründung dieser Bescheide beschränkt sich dabei nicht auf den (im Bescheidtenor unter Ziffer 3) angesprochenen Aspekt „Behandlungsbedürftigkeit“, sondern stellt (umfassender) eine Kausalitätsbetrachtung zu der Frage an, welche gesundheitlichen Einschränkungen als Folge des in Rede stehenden Dienstunfalls anzuerkennen sind.
42Einen anderen Verfahrensgegenstand wollte auch der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellte Klageantrag nicht bezeichnen. Soweit dieser die Formulierung „aufgrund der Ruptur der Spinatussehne“ enthält, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass nur (noch) solche Beschwerden streitgegenständlich sind, welche allein oder ganz überwiegend durch diese Ruptur ausgelöst wurden. Das Gegenteil ist der Fall. Denn eine Einschränkung dieser Art würde ausgehend von dem (hier zweigeteilten) Klageziel ersichtlich keinen Sinn machen. Beschwerden, die unzweifelhaft durch die Ruptur verursacht worden sind, wären nämlich bereits ohne erforderliche weitere Feststellung als Folge des Dienstunfalls anzusehen, wenn die Ruptur ihrerseits als Dienstunfallfolge anzuerkennen wäre, was hier ein eigenständiger Teilgegenstand des Bescheides und des zugehörigen Klageverfahrens ist (siehe unten unter Gliederungspunkt 2.). Dem Kläger ging und geht es in diesem Verfahren aber jedenfalls auch darum, dass die als fortbestehend geklagten gesundheitlichen Einschränkungen ggf. auch bei einer (bloßen) Mitursächlichkeit der Ruptur der Supraspinatussehne– wenn nicht sogar unabhängig davon – als Dienstunfallfolge anerkannt werden. Im Fokus steht dabei der – vom Kläger als wesentlich eingestufte – (Mit-)Ursächlichkeitsanteil des Unfallereignisses vom 29. Dezember 2008 für das Auftreten und für den Verbleib der Beschwerden. Das findet in der Antragsformulierung erster Instanz insofern seinen Niederschlag, als dort der Begriff „richtungsweisende Verschlimmerung“ mit gebraucht wurde. Jenes Merkmal kann sich von vornherein nur auf Fälle beziehen, in denen auf einen ersten Ursachenbeitrag ein weiterer, zweiter Ursachenbeitrag trifft. Darum, ob dieser zweite Ursachenbeitrag, sofern dessen Mitwirkung an der Herbeiführung des Schadens mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, im Rechtssinne beachtlich ist, geht es in diesem Gerichtsverfahren.
43Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der vom Verwaltungsgericht (sinngemäß) vorgenommenen Umstellung auf eine – nach § 43 Abs. 2 VwGO nachrangige – Feststellungsklage bedurfte es nicht.
44Der Kläger hatte in der Klageschrift ursprünglich einen auf die Anerkennung bestimmter Dienstunfallfolgen gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt (Schriftsatz vom 9. Juni 2010). Für ein auf den Erlass eines derartigen Verwaltungsakts gerichtetes Begehren ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Diese ist auch im Übrigen zulässig.
45Ein Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn wie hier ein entsprechender ablehnender Bescheid ergangen ist, dessen (der Bestandskraft fähige) Regelungen der Betroffene nicht akzeptiert. Daneben ist für eine selbstständig auf die Anerkennung von Dienstunfallfolgen gerichtete Verpflichtungsklage etwa auch dann Raum, wenn der Bescheid über die Dienstunfallanerkennung aus sich heraus nicht offenlegt und auch anhand der Begleitumstände nicht klar erkennbar ist, auf welche gesundheitlichen Einschränkungen sich die Anerkennung eines Dienstunfalls konkret bezieht, oder wenn bestimmte erst nachträglich sichtbar gewordene gesundheitliche Folgen in eine vorhandene Dienstunfallanerkennung und die davon erfassten Leiden einbezogen werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass die Anerkennung der Kausalität des Dienstunfalls für bestimmte gesundheitliche Einschränkungen zugleich eine "Vorfrage" im Sinne einer tatbestandlichen Voraussetzung für den Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen wie Heilbehandlung, (ggf.) Unfallausgleich und/oder Unfallruhegehalt ist, die in der Regel auch sogleich unmittelbar hätten eingeklagt werden können. Denn allein dies lässt das Rechtsschutzinteresse für ein vorgeschaltetes Verfahren auf (isolierte) Dienstunfallfolgenfeststellung nicht notwendig entfallen.
46Vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 19. Februar 2010 – 1 A 15/08 –, n.v., sowie Senatsbeschlüsse vom 20. November 2008 – 1 A 2719/07 –, vom 11. November 2008 – 1 A 1811/07 – und vom 31. Oktober 2007 – 1 A 3849/06 – (jeweils n.v.); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 – 12 A 629/96 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C III 3.1 Nr. 71 = juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2011 – 13 K 6211/10 –, juris, Rn. 34 ff.
47Die Klage zu Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist auch begründet.
48Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger seit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2008 und auch nach am 8. Januar 2009 durchgeführter Operation als fortbestehend geklagten gesundheitlichen Beschwerden im rechten Schultergelenk (Einschränkung der Beweglichkeit und schmerzhafte Einschränkung der Rotation wie in dem Arztbrief Dr. G. vom 12. Mai 2009 und auf Seiten 9 bis 12 des Sachverständigengutachtens von Dr. K. vom 18. Oktober 2010 beschrieben) auch für die Zeit nach dem 5. Januar 2009 als Folge des Dienstunfalls vom oben genannten Tage anzuerkennen. Ziffer 3 des Bescheides vom 4. August 2009 in der inzwischen geltenden Fassung, wie im Tenor des Berufungsurteils näher bezeichnet, ist entsprechend abzuändern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
49Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle u.a. darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG vorliegt. Die daraus abzuleitende Entscheidungsbefugnis umfasst auch die (anerkennende oder verneinende) Entscheidung darüber, ob bestimmte Leiden (und ggf. welche) Folge eines als Dienstunfall anerkannten bzw. anzuerkennenden Ereignisses sind. Hierüber kann bereits in dem Anerkennungsbescheid oder durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden. Der betroffene Beamte hat gegenüber seinem Dienstherrn auch einen Anspruch auf eine solche Entscheidung. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob ein bestimmtes Leiden Dienstunfallfolge ist, und der Dienstherr insoweit eine Anerkennung bereits abgelehnt hat.
50Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2011 – 13 K 6211/10 –, juris, Rn. 35 ff., m.w.N.
51Diese Entscheidung hat hier in einem für den Kläger positiven Sinne zu erfolgen. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die verfahrensgegenständlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Folgen des als Dienstunfall anerkannten Ereignisses vom 29. Dezember 2008 sind. Der insoweit erforderliche Ursachenzusammenhang ist gegeben. Der Dienstunfall ist für die vom Kläger als fortbestehend geklagten Beschwerden im rechten Schultergelenk eine wesentliche Ursache im Rechtssinne.
52Als Ursache im Rechtssinne sind – bezogen auf das Dienstunfallrecht der Beamten – nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
53Ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26 f., vom 1. März 2007– 2 A 9.04 –, juris, Rn. 8, und vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 –, DÖD 2002, 314 = juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 –, juris, Rn. 6; ferner aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa die Urteile vom 15. September 2005 – 1 A 3329/03 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 52 = NRWE, vom 19. Februar 2010– 1 A 15/08 –, n.v. (UA S. 19 f.), vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris, Rn. 54 = NRWE, sowie die Beschlüsse vom 26. Januar 2012 – 1 A 229/10 –, juris, Rn. 10 = NRWE, und vom 17. Juli 2012 – 1 A 444/11 –, juris, Rn. 4 ff. = NRWE, dort mit Nachw. auch zur Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.
54Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit‑)Ursachen einzustufen. Insofern trifft es nicht zu, wenn die Beklagte auf Seite 5 der Berufungsbegründungsschrift vom 9. August 2012 ausführt, es sei widersprüchlich, wenn der Gutachter sowohl das Unfallgeschehen als auch die degenerativen Veränderungen als wesentliche Ursache (der noch vorhandenen Beschwerden) im Rechtssinne ansehe.
55Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte, also hier der Kläger. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit".
56Vgl. statt vieler das Senatsurteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56 = NRWE.
57Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem – als solchen durch Ziffer 1 des Bescheides vom 4. August 2009 bestandskräftig festgestellten – Dienstunfall und dem streitgegenständlichen Körperschaden zu bejahen. Der Unfall vom 29. Dezember 2008 ist wesentliche Mitursache für die vom Kläger geklagten gesundheitlichen Einschränkungen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung auf den 5. Januar 2009. Der Dienstunfall ist als ein äußeres Ereignis zu bewerten, welches ein teils anlagebedingtes, teils durch degenerative Veränderungen im Bereich des betroffenen Schultergelenks hervorgerufenes Leiden erst ausgelöst und insofern die (potentielle) Auslösung klinisch konkret hervorgetretener gesundheitlicher Einschränkungen in der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks des Klägers, welche über den 5. Januar 2009 hinaus fortgedauert haben, zumindest beschleunigt hat. Dieses Ereignis hat annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des als fortbestehend geklagten Körperschadens gehabt wie die anderen genannten Umstände. Insbesondere bestand zu dem Dienstunfall keine nur rein zufällige Beziehung. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Gelegenheitsursache haben nicht vorgelegen.
58Das alles steht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts, dabei namentlich der im ersten Rechtszug durchgeführten und – durch eine erneute, weitergehende Befragung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – im Berufungsrechtszug ergänzend fortgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, und zwar mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.
59Der Senat folgt insoweit im Wesentlichen den Ausführungen und Bewertungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. . Dabei sind dessen gesamte, auch mündliche Ausführungen in einer Gesamtschau zu würdigen und nicht allein der Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 18. Oktober 2010. Soweit dieses Gutachten in bestimmten Zusammenhängen noch Unklarheiten bzw. Begründungsdefizite enthielt, hat sich daraus lediglich ein (weiterer) Erläuterungsbedarf ergeben, dem inzwischen in allen bedeutsamen Punkten genügt wurde. Insbesondere bei Einbeziehung der mündlichen Erläuterungen, die der Sachverständige zunächst vor dem Verwaltungsgericht und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar und in der Sache überzeugend abgegeben hat, ergibt sich hier in fachlich-medizinischer Sicht insgesamt eine taugliche und hinreichend fundierte Grundlage für das Gericht, um die streitige Frage des Ursachenzusammenhangs auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beurteilen zu können.
60Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
61Der Senat ist davon überzeugt, dass der Sachverständige den entscheidungserheblichen Sachverhalt, soweit er ihm für die Urteilsbildung zu der Beweisfrage Gewicht beigemessen hat (und beimessen musste), seiner Beurteilung vollständig und zutreffend zugrunde gelegt hat und deswegen die Begutachtung nicht schon unter diesem Gesichtspunkt an einem durchgreifenden Mangel leidet. Der Sachverständige Dr. K. hat den Kläger vor Erstellung seines schriftlichen Gutachtens im Rahmen einer ausführlichen Anamnese zum Hergang des Unfalls befragt. Er war auch anwesend, als dieser Hergang nochmals detailliert zum Gegenstand der Erörterung in der Berufungsverhandlung gemacht wurde, und konnte daran seine ergänzenden Erläuterungen mit orientieren. Der Sachverständige hat bestätigt, dass der vom Kläger in der Berufungsverhandlung geschilderte Unfallhergang derselbe ist, von dem er bei der Erstellung seines Gutachtens ausgegangen ist. Er hielt es aus medizinischer Sicht für nachvollziehbar und glaubhaft, dass dieses Unfallgeschehen zu den beim Kläger aufgetretenen Beschwerden geführt hat, weil das geschilderte Unfallgeschehen geeignet sei, die geklagten Beschwerden hervorzurufen. Dr. K. haben darüber hinaus als Grundlage seiner Begutachtung – jeweils als Bestandteil der Gerichtsakte bzw. der zugehörigen Beiakten – die im Zusammenhang mit dem Unfall bzw. der Feststellung und Behandlung des nach diesem Ereignis hervorgetretenen Krankheitsbildes erstellten medizinischen Unterlagen vorgelegen (u.a. OP-Berichte, sonstige Arzt- oder Klinikberichte, Berichte über MRT-Untersuchungen und über die histologische Untersuchung der Sehnenruptur). Daran, ob der Kläger ihm für die Begutachtung noch weiteres, namentlich bildgebendes Material wie die MRT-Aufnahmen zur Verfügung gestellt hatte, konnte sich der Sachverständige in der Berufungsverhandlung zwar nicht mehr konkret erinnern. Die Ausführungen auf Seite 2 des schriftlichen Gutachtens („Der Begutachtung zugrunde liegt das vom Gericht und vom Geschädigten zur Verfügung gestellte Akten- und Bildmaterial“) dürften solches aber eher nahe legen. Unabhängig davon gilt: Der Sachverständige hat in der Berufungsverhandlung auf einen ohnehin nur begrenzten (unmittelbaren) Aussagewert der MRT-Aufnahmen hingewiesen, was die Frage betrifft, ob und inwieweit beim Kläger degenerative Vorschäden vorgelegen haben. Das bezog sich insbesondere auf die Altersbestimmung der Sehnenruptur. Insoweit seien – so der Sachverständige – die Eindrücke des Operateurs und des Pathologen valider. Er selbst hätte im Rahmen der Begutachtung „eine Befundung nach Alter, Art und Ausmaß der Ruptur“ schon wegen des zeitlichen Abstands zu dem Unfallereignis nicht mehr vornehmen können.
62Des Weiteren ist die von dem Sachverständigen in der streitigen Kausalitätsfrage vorgenommene Bewertung – jedenfalls bei Einbeziehung seiner ergänzenden mündlichen Erläuterungen – auch in Ergebnis und Begründung hinreichend plausibel und überzeugend. Dr. K. hat insoweit keine ins Gewicht fallenden Unsicherheiten erkennen lassen und hat sich mit seinen Angaben auch nicht in Widersprüche verwickelt.
63Der Sachverständige hat – der Beantwortung der Beweisfrage vorgelagert – sinngemäß festgestellt, dass im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne zwei Bedingungen für den in Gestalt der verfahrensgegenständlichen gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger vorliegenden Körperschaden ursächlich geworden sind: Zum einen die im Operationsbericht und anderen ärztlichen Mitteilungen beschriebenen, veranlagungs- und altersbedingt aufgetretenen Veränderungen bzw. Vorschädigungen u.a. in Gestalt der Impingement-Situation und an der Supraspinatussehne, zum anderen der Dienstunfall vom 29. Dezember 2008. Das erscheint stimmig, weil im Ergebnis nichts dafür spricht, dass die Beschwerden des Klägers in seinem rechten Schultergelenk auch ohne den besagten Unfall in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten wären.
64Was die – ausgehend von dem im Dienstunfallrecht maßgeblichen Begriff der wesentlich mitwirkenden Ursache – darüber hinaus erforderliche gewichtende Gegenüberstellung dieser beiden Mitursachen bei natürlicher Betrachtungsweise betrifft, hat sich der Sachverständige der Sache nach ebenfalls in seiner Bewertung festgelegt. Das hat er (zumindest ergebnishaft) bereits in dem schriftlichen Gutachten vom 18. Oktober 2010 (S. 19, 20) getan, ohne davon im Nachhinein wieder abzurücken. Diese Festlegung geht sinngemäß dahin, dass beiden Teilursachen in etwa das gleiche Gewicht für die Verursachung des geklagten Körperschadens zuzumessen ist. Soweit der Sachverständige in demselben Zusammenhang den Begriff der „richtungsweisenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens“ (S. 20 des Gutachtens) gebraucht hat, führt dies nicht auf eine andere sachliche Bewertung. Der Sache nach hat er damit nämlich bloße Gelegenheitsursachen ausschließen wollen. Das ergibt sich aus seinen Erläuterungen in der Berufungsverhandlung. Im Übrigen ist dem Senat aus anderen dienstunfallrechtlichen Verfahren bekannt, dass Gutachter den Begriff „richtungsweisend“ üblicherweise in dem Sinne verwenden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die auf einen Vorschaden treffende zweite Ursache (das Unfallereignis) eine nicht nur untergeordnete, sondern im Verhältnis zu den anderen ursächlichen Bedingungen zumindest gleichgewichtige Bedeutung hat.
65Vgl. etwa das Senatsurteil vom 19. Februar 2010 – 1 A 15/08 – (n.v.), amtl. Abdruck, S. 21 unten.
66Für die von der Beklagten geäußerte Vermutung, der Sachverständige könne von einem unzutreffenden Kausalitätsbegriff ausgegangen sein, besteht kein Anhalt auch in Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der „richtungsweisenden Verschlimmerung“ soweit ersichtlich in seinen abstrakten Rechtssätzen nicht verwendet. Zum einen ist es Sache des Gerichts und nicht des Sachverständigen zu bewerten, ob ein geklagter Gesundheitsschaden auf einen Dienstunfall im (Rechts-)Sinne einer wesentlichen Ursache zurückzuführen ist. Der Sachverständige benennt die hierfür wesentlichen Tatsachen und bewertet sie aus der Sicht seines (hier: medizinischen) Fachgebiets. Genau das (und nicht mehr) hat der Sachverständige auch hier getan. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Berichterstatterin erster Instanz in ihrem Anschreiben an den Sachverständigen die „Ursache im Rechtssinne“ orientiert an den einschlägigen Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts erläutert hat. Dies lässt nicht annehmen, der (im Übrigen mit der Erstellung medizinischer Gutachten im Bereich des Dienstunfallrechts erfahrene) Sachverständige könnte seine Bewertung auf der Grundlage unzutreffender rechtlicher Voraussetzungen vorgenommen haben.
67Allerdings hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen vor dem Senat zum Ausdruck gebracht, dass die gegenüberstellende Gewichtung der Mitursachen hier „relativ schwierig“ sei, weil sich der „genaue Einfluss“ des Unfallhergangs für den eingetretenen Körperschaden im Verhältnis zu dem Einfluss der anlagebedingten Ursachensowie der degenerativen Veränderungen im rechten Schultergelenk des Klägers nur schwer feststellen lasse. Das zielt in die gleiche Richtung wie die Feststellung in dem schriftlichen Gutachten (S. 19), er könne medizinisch nicht mit Sicherheit beurteilen, wie ein gesundes, nicht vorgeschädigtes Schultergelenk auf einen Unfallhergang der hier vorliegenden Art reagiert hätte, namentlich welche Residuen in jenem Fall zurückgeblieben wären. Diese Aussagen wertet der Senat vor dem Hintergrund der gesamten schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen aber nicht dahin, dass dessen Ergebnis zur Gewichtung der Mitursachen gewissermaßen auf einer bloßen (groben) Schätzung beruhen würde. Namentlich spricht nichts dafür, dass der Sachverständige hiermit die als solche ohne jede Andeutung von Unsicherheiten und Zweifeln vertretene Grundaussage seines Gutachtens, es lägen Bedingungen mit (annähernd) gleichgewichtiger Bedeutung vor, bezogen auf den Grad ihrer Wahrscheinlichkeit wieder in Frage stellen wollte. Dr. K. wollte vielmehr mit den o.g. Ausführungen nur zum Ausdruck bringen, dass sich die jeweiligen Verursachungsanteile – zumal fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis – nicht (mehr) mit arithmetischer Genauigkeit bestimmen lassen. Das ist in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar und mindert insofern die Überzeugungskraft der vorliegenden Begutachtung nicht. Eine exakte Gleichgewichtigkeit der Ursachen verlangt in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die oben zu den einschlägigen abstrakten Rechtssätzen zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Es reicht vielmehr wie gesagt eine annähernd gleiche Bedeutung in Abgrenzung zu einer bei natürlicher Betrachtungsweise nur untergeordneten Bedeutung aus, um zwei (Mit-)Ursachen im Rechtssinne bejahen zu können. Eine lediglich untergeordnete Bedeutung wollte der Sachverständige dem Ursachenbeitrag des Unfallereignisses bei einer Gesamtwürdigung seiner Ausführungen aber zweifellos nicht zumessen.
68Der Sachverständige hat seine gewichtende Bewertung der jeweiligen Verursachungsanteile jedenfalls durch seine ergänzenden mündlichen Erläuterungen in einem ausreichenden Maße auf Sachargumente gestützt, die für den Senat nachvollziehbar sind und im Ergebnis keine Mängel der Begutachtung (mehr) hervortreten lassen. Dr. K. war sich bei der näheren Bestimmung der Ursachenanteile bewusst, dass bei dem Kläger ins Gewicht fallende anlagebedingte Besonderheiten (u.a. Impingement im subacromialen Raum) und degenerative Vorschädigungen (beschädigte Rotatorenmanschette) bereits im Unfallzeitpunkt vorgelegen hatten. Diese Vorbedingungen, auf die der Dienstunfall traf, wurden schon in dem schriftlichen Gutachten detailliert bezeichnet (S. 16 f.) und zusammenfassend als „deutlich vorgeschädigte Schulter“ (S. 17 unten) charakterisiert. Wenn der Sachverständige gleichwohl jenen Ursachen im Ergebnis doch nur ein annähernd gleiches Gewicht wie dem Unfallereignis zumisst, so hat dies maßgeblich mit dem angenommenen Eigengewicht jenes Ereignisses zu tun. Das ist im Rahmen der Erläuterungen, die der Sachverständige vor dem Senat abgegeben hat, deutlich geworden.
69Dieses Eigengewicht des Unfalls hat der Sachverständige zwar auch, aber nicht nur, aus dem Umstand hergeleitet, dass der im Unfallzeitpunkt immerhin schon 59 Jahre alte Kläger zuvor über keinerlei Beschwerden in der betroffenen Körperregion geklagt hatte (Terminsprotokoll erster Instanz, Seite 4 oben), obgleich die dortigen degenerativen Veränderungsprozesse, die durch eine Minderdurchblutung des Gewebes hervorgerufen werden, sich mit zunehmendem Lebensalter verstärken (vgl. sinngemäß Seite 16 des Gutachtens).
70Nach Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Nr. 8.2.5.1, beginnt die Degeneration im Bereich der Rotatorenmanschette jedenfalls ab dem 40. Lebensjahr, in unter 5 Prozent der Fälle sogar schon früher; ab dem 50. Lebensjahr treten dann die meisten Rotatorenmanschettenschäden mit Krankheitsmerkmalen auf.
71Ob dieses Argument angesichts dessen, dass der Sachverständige zugleich angeben hat, Rotatorenmanschettenschädigungen seien nicht stets sogleich mit für den Betroffenen bemerkbaren Beschwerden verbunden (Seite 17 des Gutachtens) für sich genommen hinreichend tragfähig ist, kann hier dahinstehen. Denn der Sachverständige hat das Gewicht des Unfallereignisses auch wesentlich noch auf weitere, nach Würdigung durch den Senat selbstständig tragfähige Gesichtspunkte gestützt.
72Dies betrifft zunächst den Umstand, dass der Hergang des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 genau dem entsprochen hat, was nach der Bewertung des Sachverständigen geeignet ist, die hier aufgetretenen körperlichen Beschwerden in Form von Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit zu verursachen (vgl. S. 3 unten des Protokolls der Berufungsverhandlung). Das bezieht sich vor allem auf die – vom Kläger seit dem Unfall durchgängig angegebene – Verdrehung von Arm und Schulter im Unterschied zu einem Anpralltrauma.
73Vgl. zur traumatisch verursachten Ruptur der Supraspinatussehne in diesem Zusammenhang auch Schöneberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Nr. 8.2.5.2.
74Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte in Frage gestellt hat, dass es bei dem Unfall zu einem heftigen Aufprall von Schulter oder Arm auf den Boden gekommen ist.
75Dass die Verdrehung von Arm und Schulter hier kein bloßes Bagatelltrauma gewesen ist, beweist (außer der Schilderung des Klägers) insbesondere das zeitnah nach dem Unfall in dem MRT-Bericht von Dr. I. und Dr. B. vom 5. Januar 2009 (Beiakte Heft 1, Blatt 6 f.) beschriebene Knochen(mark)ödem im Oberarmkopf. Der Sachverständige hat in der Berufungsverhandlung dem Senat anschaulich verdeutlicht, wieso es sich hierbei um ein wichtiges Indiz im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung handelt. Zwar lasse sich nicht allgemein ausschließen, dass ein solches Ödem außer durch ein Trauma auch durch eine Fehlbelastung bzw. Überbelastung entstehen könne (was mit dem Beispiel des Marathonlaufs aus der Sitzungsniederschrift erster Instanz in Einklang steht); das betreffe aber nur die unteren Extremitäten und sei in der medizinischen Fachliteratur bisher nicht für den Oberarmkopf beschrieben worden. Davon abgesehen lasse sich das aufgetretene Ödem dem hier in Rede stehenden Unfallmechanismus ohne weiteres zuordnen.
76Schließlich wird hier das Eigengewicht des Unfallereignisses in seinem Verhältnis zum Gewicht der anlagebedingten Ursachen und degenerativen Vorschäden nicht zuletzt wesentlich dadurch (mit)geprägt, dass zur Überzeugung des Senats eine sog. Gelegenheitsursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuscheiden ist. Der Sachverständige, welcher eine derartige Ursache auch schon in vorangegangenen Ausführungen klar verneint hatte (vgl. etwa Protokoll über die mündliche Verhandlung erster Instanz, S. 4), hat die medizinischen Grundlagen für eine solche Bewertung, die letztlich dem Gericht obliegt, in der Berufungsverhandlung dem Senat (nochmals) schlüssig und überzeugend unterbreitet.
77Nach den oben wiedergegebenen Maßstäben der Rechtsprechung setzt eine Gelegenheitsursache voraus, dass zwischen dem eingetretenen Ereignis und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht. Für die Annahme einer solchen Zufälligkeit reicht es allerdings noch nicht aus, dass ein wesentlich vergleichbarer Unfall mit den betreffenden Folgen sich auch im privaten Bereich hätte ereignen können. Das wäre vielmehr bei zahllosen Dienstunfällen der Fall und eine sachgerechte Risikoverteilung gebietet jedenfalls nicht generell eine Herausnahme dieser Fälle aus dem beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz. Anders ist es aber dann – und (nur) das ist mit dem Begriff „Gelegenheitsursache“ gemeint –, wenn in der persönlichen Sphäre des betroffenen Beamten liegende Umstände wie namentlich eine besondere Anlage oder schon vorhandene Vorschädigungen, welche für den durch einen Dienstunfall eingetretenen Körperschaden mit kausal geworden sind, so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen (wie hier der vom Kläger konkret geklagten Beschwerden) keiner in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch schon ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
78Ein solches alltägliches Ereignis wäre bei Einbeziehung der vom Sachverständigen in Kenntnis der beim Kläger festgestellten Vorschädigungen bzw. Veränderungen der Rotatorenmanschette gebildeten Beispiele vorliegend nicht geeignet gewesen, im Zeitpunkt des stattgefundenen Unfalls (bzw. jederzeit) die geklagten Beschwerden hervorzurufen. Ausgehend davon, dass Dr. K. – unter Miteinbeziehung von Lebensalter und Dauer der Beschwerdefreiheit – die Vorschädigungen des Klägers der Sache nach als nicht so gewichtig eingestuft hat, dass sie im Unfallzeitpunkt in Richtung auf die Auslösung akuter Erscheinungen besonders leicht ansprechbar gewesen wären, hätte es eines Ereignisses jenseits des Alltagsgeschehens, nämlich eines gravierenden Unfalls bedurft, um vergleichbare Beschwerden auszulösen. Dies hat der Sachverständige Dr. K. in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt. Er hat dabei andere Ereignisse geschildert, die von der Art (Verdrehung) und Schwere der Krafteinwirkung her geeignet gewesen wären, bei einer vergleichbar vorgeschädigten Schulter ähnliche Beschwerden hervorzurufen: Fallen von einem Barhocker, Zug auf Arm und Schulter eines in einem Bus stehenden und sich mit ausgestrecktem Arm festhaltenden Fahrgastes bei der plötzlichen Vollbremsung des Busses oder (schon erstinstanzlich angeführt) unvermitteltes Auffangen eines schweren Koffers aus dem Gepäcknetz. Auch jene Ereignisse gehen über erkennbar untergeordnete, von ihrer Bedeutung her hinter anderen Bedingungen zurücktretende Vorgänge, wie sie alltäglich vorkommen, weit hinaus. In ihrer Eigenart unersetzlich (bzw. in der Terminologie des Sachverständigen richtungsweisend) sind sie dabei, was zur Schwere der Kraftentfaltung noch hinzutritt, auch deswegen, weil sie den Betroffenen – ebenso wie hier den Kläger – völlig unvermittelt treffen, ohne dass dieser darauf vorbereitet ist und noch (etwa durch eine Abwehrhaltung, Muskelanspannung o.ä.) in ausreichender Weise darauf angemessen reagieren kann. Dass (den vom Sachverständigen alternativ gebildeten Beispielen ähnlich) bei dem hier in Rede stehenden Dienstunfall erhebliche Kräfte auf die betroffene Schulter gewirkt haben, ergibt sich – abgesehen von dem oben angeführten Knochen(mark)ödem – auch schon aus dem vom Kläger glaubhaft geschilderten Hergang. Kommt eine Person bei Glätte unvermittelt zu Fall und wird sie dann noch mit eingeklemmtem Bein einige Meter von einem Fahrzeug unter einer Verdrehbewegung mitgeschleift, handelt es sich nicht um einen Bagatellunfall. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch ein Unfallereignis, das zu einem erheblichen Trauma geführt hat, im Einzelfall als bloße Gelegenheitsursache zu bewerten sein kann.
79Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2012 – 4 S 1384/10 –, juris, Rn. 23, 24.
80Dann muss der eingetretene Körperschaden nach dem Zustand der Vorschädigungen aber auch schon durch ein wesentlich leichteres, nämlich ein alltägliches Ereignis auslösbar gewesen sein. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fehlt es hier aber daran.
81Die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen, hinsichtlich dessen fachlicher Kompetenz und Unparteilichkeit keine Bedenken geltend gemacht wurden oder sonst ersichtlich sind, wird am Ende auch nicht durch die Stellungnahmen des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. W. , die dieser im vorliegenden Verfahren unter dem 15. November 2010 und 7. August 2011 abgegeben hat, durchgreifend in Frage gestellt. Soweit Dr. W. andere Entstehungsursachen für ein Knochenmarködem für möglich hält, bezieht sich dies– soweit ersichtlich – nicht speziell auf Ödeme im Oberarmkopf. Auch im Übrigen wird ein Bezug der betreffenden Ausführungen gerade zum Fall des Klägers nicht hinreichend erkennbar. Soweit Dr. W. die gewichtende Bewertung der Verursachungsanteile von Unfall und Vorschädigung bzw. die fehlende Annahme einer Gelegenheitsursache als für ihn nicht nachvollziehbar bezeichnet, bleibt es im Wesentlichen bei einer pauschalen Kritik unter lediglich ergebnishafter Gegenüberstellung der eigenen abweichenden Auffassung.
82Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass keine Grundlage für die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides mit enthaltene Regelung besteht, es gebe keine Folgen des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008, die zeitlich über den 5. Januar 2009 hinausreichten. Denn die gesundheitlichen Einschränkungen, welche in dem vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Klageantrag näher beschrieben und nach dem Vorstehenden dem Dienstunfall als (Mit-)Ursache im Rechtssinne zuzuordnen sind, betreffen gerade auch die Zeit nach der am 8. Januar 2009 durchgeführten Operation. Auch für diese Zeit und im Prinzip bis heute hat sie der Kläger als (im Wesentlichen) fortbestehend angegeben, und zwar zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die in Rede stehenden Beschwerden waren insbesondere auch noch im Zeitpunkt der Untersuchung/Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. (29. September bzw. 18. Oktober 2010) objektivierbar vorhanden. Unter Mitberücksichtigung der einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung ließen sie sich zu jenem Zeitpunkt auch nicht mehr wesentlich durch Schmerzzustände erklären, welche allein durch das Knochen(mark)ödem ausgelöst wurden. Die Benennung eines konkreten Enddatums für die gerichtliche Verpflichtung zur Anerkennung oder Feststellung bestimmter Dienstunfallfolgen ist in Fällen der vorliegenden Art nicht zwingend notwendig.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011– 2 B 37.10 –, juris, Rn. 31 ff., auch dazu, dass eine etwaige nachfolgende Ausheilung der Beschwerden eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage darstellt und deshalb die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils die Verwaltungsbehörde nicht hindert, diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.
842. Die Berufung der Beklagten ist hingegen begründet, soweit der Kläger – auf Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides bezogen – begehrt, dass auch die Ruptur der Supraspinatussehne als Folge des in Rede stehenden Dienstunfalls anzuerkennen ist. Insoweit bleibt die Klage erfolglos.
85Dabei handelt es sich um einen Teilstreitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Das findet seinen Ausgangspunkt in dem zugehörigen Verwaltungsverfahren. Auf die (hier: versagte) Anerkennung der Ruptur der Supraspinatussehne bezieht sich zweifelsfrei Ziffer 2 des vom Kläger angegriffenen Bescheides vom 4. August 2009. Im Widerspruchsverfahren hat es diesbezüglich keine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes gegeben. Der Kläger hat den Umfang seines Widerspruchs nicht ausdrücklich oder sinngemäß eingeschränkt, sondern den Bescheid als solchen angegriffen. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel wie auch der (vom Kläger aus Laiensicht selbst gefertigten) Begründung sollte sich der Rechtsbehelf sinngemäß auf alle Bestandteile beziehen, welche einen belastenden Inhalt haben bzw. eine erstrebte Begünstigung versagen, hier also die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides. Dem entspricht die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010, welche der Sache nach sowohl die Sehnenruptur als auch die ab dem 6. Januar 2009 geklagten Beschwerden in der rechten Schulter behandelt. Die Klageschrift vom 9. Juni 2010 erstreckt sich nach Klageantrag (Buchstaben a bzw. b) und Klagebegründung ebenfalls auf beide vorgenannten Punkte. Der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf Anraten des Gerichts (zuletzt) gestellte Klageantrag, welcher freilich den Klagegegenstand prinzipiell maßgeblich bestimmt, lässt in dem in Rede stehenden Zusammenhang weder ausdrücklich noch konkludent eine Teilrücknahme des zuvor anhängig gewesenen Klagegegenstandes hervortreten. Das bisherige Sachbegehren des Klägers sollte, ohne es in der Sache zu verändern, zum Zwecke vermeintlicher Klarstellung lediglich sprachlich neu gefasst werden. Gegen eine etwa beabsichtigte Ausklammerung der Ruptur der Supraspinatussehne aus dem Verfahren spricht in diesem Zusammenhang– außer deren Erwähnung im Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden – insbesondere auch, dass dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag zufolge (auch) die insoweit einschlägige Ziffer 2 des Bescheides abgeändert werden, also im Ergebnis keinen Bestand haben sollte. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung zielte schließlich ebenfalls nicht auf eine bloße Teilzulassung, sondern hat den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand sinngemäß in vollem Umfang zur Überprüfung in einem Berufungsverfahren gestellt, auch wenn er im Rahmen der Begründung (nur) einzelne Problemstellungen besonders anspricht. Ansonsten hätte der Senat den nicht eingeschränkten Zulassungsantrag der Beklagten teilweise ablehnen müssen, wofür nichts ersichtlich ist.
86Die Klage auf Anerkennung der Ruptur der Supraspinatussehne als Folge des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008, welche entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. als Verpflichtungsklage zulässig ist, ist nicht begründet. Denn der besagte Riss ist keine Folge des genannten Unfalls.
87Es gilt auch in diesem Zusammenhang der Begriff der wesentlich mitwirkenden Ursache im Rechtssinne, auf dessen Voraussetzungen schon unter 1. eingegangen wurde.
88Auf dieser Grundlage fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Ruptur; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ruptur im Unfallzeitpunkt bereits vorhanden war. Das ergibt sich eindeutig („zwingend“) aus dem Sachverständigengutachten von Dr. K. (S. 15 ff., insb. 17; siehe auch die Angaben auf Blatt 2 unten des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). Dieser hat sich zur Begründung auf die betreffenden Angaben des Operateurs Dr. G. in dessen Bericht vom 15. Januar 2009 und des Pathologen Prof. Dr. T. in dessen auf den 12. Januar 2009 datiertem Befund gestützt – jeweils Bestandteil der Unfallakte (Beiakte Heft 1). Dr. G. zufolge fand sich bei der Operation „eine ältere Rotatorenmanschettenruptur im Bereich der Supraspinatussehne“; Prof. Dr. T. spricht von „einer nicht mehr frischen Ruptur auf dem Boden einer degenerativen Sehnenveränderung …“ (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige Dr. K. im Übrigen nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihm fast zwei Jahre nach dem Unfall eine eigenständige Bewertung zum Alter des Risses praktisch unmöglich gewesen sei und er sich deswegen auf das verlassen habe, was in den oben angesprochenen Äußerungen des Operateurs und des Pathologen niedergelegt gewesen sei. Dafür, dass die dortigen Angaben unrichtig sind, hat der Senat keinerlei Anhalt.
89Soweit der Sachverständige bei seiner Befragung vor dem Senat auch kurz den Punkt angesprochen hat, ob sich der vorgefundene Riss bei dem Unfall erweitert haben könnte, hat er dies zwar als möglich, wenn nicht wahrscheinlich in Betracht gezogen. Er hat aber im gleichen Zuge darauf hingewiesen, dass dies ausgehend von der Aktenlage hier nur kleine Mikrorisse betreffen könne. Solche habe der Operateur nicht feststellen können und sie hätten sich ggf. auch nicht in dem dem Pathologen zur Verfügung gestellten Material befunden. Letztlich bleiben all dies aber bloße Vermutungen, weil Material, welches eine etwaige Erweiterung der Ruptur der Supraspinatussehne objektiv feststellbar dokumentiert, zu diesem Punkt nicht vorliegt und die Frage ohne solches Material jetzt nicht mehr geklärt werden kann. Außerdem hätten derartige zusätzliche Mikrorisse kein annähernd gleiches Gewicht für den Gesamtschaden an der Rotatorenmanschette. Sie änderten demgemäß nichts daran, dass die objektiv festgestellte Ruptur der Supraspinatussehne bei natürlicher Betrachtung wesentlich nur auf den anlagebedingten bzw. durch degenerative Veränderungen herbeigeführten Zustand des rechten Schultergelenks des Klägers beruht.
90Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden lässt sich damit hinsichtlich der Sehnenruptur nicht positiv feststellen und erst recht nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
92Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
93Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.