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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1946/12

Datum:
23.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1946/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0523.1A1946.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2087/10
Schlagworte:
Gesamtbeurteilung Wiedereingliederung
Normen:
PostLEntgV § 12
Leitsätze:

Der im Rahmen einer Wiedereingliederung geleistete Dienst eines Beamten ist keine Grundlage für eine Gesamtbeurteilung nach der PostLEntgV.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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