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Hautkrebs stellt nur dann eine Berufskrankheit i.S.v. § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 1 Berufskrankheiten-Verordnung i.V.m. Nr. 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung dar, wenn auch eine der in Nr. 5102 genannten Krankheitsursachen vor-liegt, er also durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe hervorgerufen worden ist. UV-Licht stellt schon deshalb keinen "ähnlichen Stoff" in diesem Sinne dar, weil es sich um keinen Feststoff handelt.
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Der Kläger wendet sich gegen die Einschätzung im angefochtenen Urteil, die bei ihm diagnostizierte und auf die Einwirkung von UV-Licht zurückgeführte Hautkrebs-Erkrankung stelle keine Berufskrankheit nach den hier allein in Betracht kommenden Regelungen (§ 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 1 Berufskrankheiten-Verordnung und Nr. 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) dar. Er hält die Auslegung des Verwaltungsgerichts, UV-Licht zähle nicht zu den in Nr. 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (im Folgenden: Nr. 5102) aufgeführten Stoffen, nicht für vereinbar mit dem Wortlaut dieser Regelung. Liege nämlich – wie in seinem Falle – bereits Hautkrebs vor, so komme es nicht mehr auf die Frage an, ob zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen vorliegen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Diese zielt schon ausweislich ihres Wortlauts darauf ab, (nur) solche Beamten dem Dienstunfallschutz zu unterstellen, die nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sind und gerade an einer solchen Krankheit erkranken. Die Bestimmung, welche Erkrankungen unter welchen Voraussetzungen gleichsam berufstypisch und damit Berufskrankheiten sein sollen, hat das Beamtenversorgungsrecht nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG der Berufskrankheiten-Verordnung überlassen, die die maßgeblichen Regelungen in ihrem § 1 und in ihrer Anlage 1 trifft. Nach der dortigen Regelung in Nr. 5102 zählen zu den Berufskrankheiten u.a. „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“. Mit dem oben wiedergegebenen Zulassungsvorbringen soll nun bezogen auf Nr. 5102 offenbar die Rechtsbehauptung aufgestellt werden, die insoweit tatbestandlich genannten Erkrankungsursachen („durch … Stoffe“) seien nur auf das Tatbestandsmerkmal „zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen“ zu beziehen; sie müssten also bei schon diagnostiziertem Hautkrebs nicht gegeben sein.
7Dieses Normverständnis trifft nicht zu. Allerdings ist der Wortlaut der Nr. 5102 insoweit offen. Denn er erlaubt nicht nur das der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegende Verständnis, nach welchem sich das tatbestandliche Erfordernis einer bestimmten Erkrankungsursache auch auf das Tatbestandsmerkmal „Hautkrebs“ bezieht, sondern auch die – gegenteilige – Lesart des Klägers, welche das Wort „oder“ als eine Zäsur innerhalb der Regelung betrachtet. Dass Hautkrebs nur dann eine Berufskrankheit i.S.d. Verordnung darstellt, wenn zusätzlich eine der in Nr. 5102 genannten Krankheitsursachen gegeben ist, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Berufskrankheiten-Verordnung allgemein und hier speziell der Nr. 5102. Dieser Sinn und Zweck besteht darin, nur die gleichsam berufstypischen Erkrankungen zu erfassen, nicht aber jedwede Allgemeinerkrankung. Hautkrebs als solcher stellt aber eine Allgemeinerkrankung im vorgenannten Sinne dar. Denn eine Erkrankung an dieser Krankheit kann auf unterschiedliche Ursachen zurückgeführt werden (insbesondere: genetische Faktoren, starke Belastung mit UV-Strahlung), und auch bei der – im Falle des Klägers gegebenen – Ursächlichkeit von UV-Licht kann nicht abstrakt und generell gesagt werden, dass dem wiederum typischerweise ein mindestens schwerpunktmäßig der beruflichen Tätigkeit zuzuordnendes Geschehen zugrundeliegt. Bestätigt wird diese Erwägung durch den Inhalt der im unmittelbaren Anschluss an Nr. 1318 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung getroffenen Regelung. Diese nimmt von bestimmten durch chemische Einwirkungen verursachten Krankheiten – so etwa von Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen (Nr. 1101) – Hautkrankheiten aus und führt mit sachlichem Bezug zu Nr. 5102 weiter aus: „Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinkrankheit sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, (…)“. Diese Formulierung stellt klar, dass die von Nr. 5102 erfassten Hautkrankheiten und damit auch Hautkrebs erst durch das Hinzutreten einer speziellen Ursache („Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper“, z.B. über die Atemwege oder über die Haut) zu einer Berufskrankheit i.S.d. Berufskrankheiten-Verordnung werden sollen; sie zwingt deshalb zu dem Schluss, dass die in Nr. 5102 tatbestandlich genannten Erkrankungsursachen auch auf das Merkmal „Hautkrebs“ zu beziehen sind. Schließlich spricht gegen die Rechtsansicht des Klägers durchgreifend auch die Erwägung, dass es nicht einleuchten würde, wenn der Verordnungsgeber zwar bei der Vorstufe zu Krebs („zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen“) eingrenzend bestimmte Ursachen verlangt, um eine Berufskrankheit anzunehmen, nicht aber bei der im Anschluss an diese Vorstufe ggf. ausgebrochenen Hautkrebs-Erkrankung selbst.
8Ist nach alledem das bestimmte Ursachen nennende Tatbestandsmerkmal der Nr. 5102 auch auf das Merkmal „Hautkrebs“ zu beziehen, so ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beanstandungsfrei, Nr. 5102 greife hier nicht ein, weil UV-Licht nicht – allein in Betracht kommend – als „ähnlicher Stoff“ verstanden werden könne. Insoweit fehlt es schon an jeglicher Darlegung im o.g. Sinne. Denn der Kläger hat sich nicht einmal ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das Tatbestandsmerkmal „Stoff“ verlange schon begrifflich eine Materie im festen Aggregatszustand. Diese Begründung überzeugt im Übrigen umso mehr, als die von Nr. 5102 erfassten „Stoffe“ den dort im Einzelnen aufgezählten Stoffen (Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen und Pech) ähnlich sein müssen, welche indes sämtlich zu den Feststoffen zählen. Ferner wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch durch die weiter oben zitierte, im unmittelbaren Anschluss an Nr. 1318 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung getroffene Regelung gestützt. Denn dort ist von einer „Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper“ die Rede; eine solche Aufnahme von Stoffen in den Körper erfolgt aber bei der Einwirkung von Strahlung nicht. Denn der Wirkmechanismus bei Strahlung ist ein anderer: Die Strahlung wirkt auf den Körper allein dadurch ein, dass sie bei ihrem Auftreffen und Eindringen in den Körper Energie an die betroffenen Atome oder Moleküle des Körpers abgibt und dadurch zellbiologische Effekte auslöst.
92. Die Berufung kann auch nicht wegen der ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
10Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE.
11Als grundsätzlich bedeutsam hat der Kläger allein die Rechtsfrage aufgeworfen,
12„ob Hautkrebs als solches oder ob ähnliche Stoffe im Sinne der Ziffer 5102 zweite Alternative als ähnlicher Stoff auch UV-Licht in Ansatz zu bringen ist.“
13Zur näheren Begründung hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass der durch UV-Licht verursachte schwarze Hauptkrebs zunehme. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es lässt mit der soeben wiedergegebenen Behauptung, welche im Tatsächlichen verharrt und keinen rechtlichen Bezug zum Fall herstellt, insbesondere jegliche Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage vermissen. Unabhängig davon ist die Rechtsfrage, ob durch UV-Licht verursachter Hautkrebs der Regelung in Nr. 5102 unterfällt, aus den oben unter Punkt 1. dieses Beschlusses ausgeführten Gründen schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden eindeutig verneinend zu beantworten.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).