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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1843/12

Datum:
23.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1843/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0523.1A1843.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4543/11
Schlagworte:
Altersteilzeit Antrag auf Altersteilzeit Ruhestand Ruhestand auf Antrag
Normen:
BBG § 93 Abs. 1; BBG § 52
Leitsätze:

1. Die in § 93 Abs. 1 BBG normierte zwingende Voraussetzung, dass sich der Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit "auf die Zeit bis zum Be-ginn des Ruhestands erstrecken muss", verlangt, dass keine solche Altersteilzeit be-antragt (und bewilligt) wird, die bereits vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhe-stand enden würde.

2. Der Regelung lässt sich hingegen nicht das Erfordernis entnehmen, im Antrag oder im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts als Ende der Altersteilzeitbeschäftigung näher zu fixieren, da dieser Zeitpunkt bei der Bewilligung der Altersteilzeit aufgrund eines bereits vorliegenden Bescheides nach §§ 52, 53 BBG oder wegen der ansonsten gebotenen Anknüpfung an den gesetzlichen Ruhe-stand (Regelaltersgrenze nach § 51 BBG oder besondere Altersgrenze) objektiv fest-steht und Änderungen, welche sich erst während der Altersteilzeitbeschäftigung er-geben, ohne Weiteres mit dem einschlägigen Regelungsinstrumentarium bewältigt werden können.

3. Dementsprechend lässt sich aus der Regelung auch nicht die Befugnis des Dienstherrn herleiten, dem Beamten eine zeitliche Festlegung der genannten Art in dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit gleichwohl abzufordern und wegen einer etwa bekundeten Absicht, gemäß § 52 Abs. 3 BBG vorzeitig in den Ruhestand zu treten, den sich solchermaßen ergebenden Zeitpunkt entgegen dem nach § 93 Abs. 1 BBG zu verfolgenden Begehren zum verbindlichen Regelungsgegenstand des Bewilligungsbescheides zu machen.

4. Die vorstehend beschriebenen Grundsätze sind bei der Auslegung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2011 verpflichtet, den Endtermin der Altersteilzeit des Klägers im Bewilligungsbescheid auf den Beginn seines Ruhestands wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG festzulegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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