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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1637/12

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1637/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0912.1A1637.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4596/10
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag Antragserfordernis Antragsaltersgrenze Antrag auf Altersteilzeit Blockmodell
Normen:
BBGH § 52 Abs. 3; BBG § 93 Abs. 1; BBG § 93 Abs. 2;; BBG a.F. § 42 Abs. 4; BBG a.F. § 72b Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Ein allein auf die Gewährung von Altersteilzeit bezogener Antrag des Beamten kann in der Regel nicht dahin ausgelegt werden, dass er zugleich den Antrag einschließt, zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.

Das gilt auch dann, wenn der Altersteilzeitantrag wie üblich Angaben zum (seinerzeit beabsichtigten) Zeitpunkt des Ruhestands mit enthält.

Durchgreifende Besonderheiten gelten insoweit auch dann nicht, wenn es um Altersteilzeit im Blockmodell geht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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