Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1602/13

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1602/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0912.1A1602.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1338/12
Schlagworte:
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Beihilfeausschluss wirtschaftliche Folgen Fürsorgepflicht Härtefall finanzielle Belastungsgrenze
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; LBG NRW § 77 Abs. 8; LBG NRW § 77 Abs. 9;; BVO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 7; BVO NRW § 15
Leitsätze:

1. Der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit durch das nordrhein-westfälische Beihilferecht ist für die Jahre 2008 bis 2010 wirksam. Die Rechtsprechung des Senats zum Bundes-beihilferecht (Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –) kann insoweit nicht auf die Situation in Nordrhein-Westfalen übertragen werden.

2. Beamte des Landes NRW können für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sind, im Wege eines Härtefallanspruchs Beihilfe beanspruchen, wenn die Aufwendungen für die Arzneimittel einschließlich der Kostendämpfungspauschale und ggf. weiterer Eigenbehalte eine Belastungsgrenze übersteigen. Diese ist jedenfalls bei einer Höhe von 2 v.H. der Brutto-Vorjahresbezüge erreicht.

3. In Ermangelung einer auch die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel berücksichtigenden normativen Härtefallregelung im Beihilferecht des Landes ergibt sich der Anspruch für die Übergangszeit bis zu einer normativen Regelung unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. aus dieser i.V.m. § 15 Abs. 1 BVO NRW.

4. Dieser Herleitung eines Härtefallanspruchs steht § 77 Abs. 9 LBG NRW nicht entgegen, weil die Vorschrift die Voraussetzungen einer Belastungsgrenze nicht abschließend regelt. Sie erlaubt es, eine niedrigere Belastungsgrenze als 2 v.H. der Brutto-Vorjahresbezüge festzulegen und über die dort genannten Parameter hinaus weitere Faktoren in die Berechnung der Belastungsgrenze einzubeziehen.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank