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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1601/13

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1601/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0912.1A1601.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1337/12
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Berufungsinstanz in Höhe eines Beihilfebetrages von 388,58 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Einbeziehung der Kostenentscheidung in dem teilweise rechtskräftigen Urteil erster Instanz den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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