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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1430/14

Datum:
20.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1430/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1020.1A1430.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1174/14
Schlagworte:
Implantatbehandlung Stichtag Stichtagregelung
Normen:
BVO NRW §4 Abs. 2 lit. b;; Zweite Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW Art.2 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Die Stichtagregelung des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW, nach welcher die Änderungsverordnung für Aufwen-dungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2012 entstehen, erfasst nicht solche nach dem Stichtag entstandenen Teilaufwendungen zu einer mehrgliedrigen, einheitlichen Behandlung, die bereits von einer bestandskräftigen Gesamtregelung nach altem Recht miterfasst werden (hier: bestandskräftige Gewährung - nur - einer Pauschale für eine vor dem Stichtag begonnene und danach fortgesetzte Implantatbehandlung).

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 688,06 Euro festgesetzt.

 
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