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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1362/13

Datum:
15.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1362/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.1A1362.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5514/12
Schlagworte:
Umzugskostenvergütung Maklergebühren
Normen:
BUKG §9 Abs. 1
Leitsätze:

Maklergebühren für die Anmietung einer Wohnung, die von dem Umzugskostenvergütungsberechtigten tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bezogen worden ist, sind keine vom Dienstherrn nach § 9 Abs. 1 BUKG zu erstattende Auslagen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.570,40 Euro festgesetzt.

 
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