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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1338/12

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1338/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0123.1A1338.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4550/10
Schlagworte:
Trennungsgeld Ausschlussfrist Treu und Glauben Umzugskostenvergütungszusage Widerruf Wiederaufgreifen Rechtsbehelfsverfahren
Normen:
TGV § 2 Abs. 4; TGV § 9 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

§ 2 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung (TGV) erfasst mit dem Tatbestandsmerk-mal "außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens" nicht den Fall, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Widerspruchs- bzw. (bei Soldaten) Beschwerde-bescheid aufgehoben wurde, dem ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) vorausging.

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Einzelfall der Berufung des Dienst-herrn auf die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ent-gegenstehen.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.

 
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