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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1175/12

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1175/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0115.1A1175.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4832/10
Schlagworte:
Ausstattungsbeitrag Umzug vom Ausland ins Ausland
Normen:
AUV § 12 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag für eine "neue Verwendung im Ausland" nach § 12 Abs. 3 der Auslandsumzugskostenverordnung besteht nicht bei einem Umzug von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.818,30 Euro festgesetzt.

 
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