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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1013/12

Datum:
28.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1013/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1128.1A1013.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3530/10
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Gesundheitliche Eignung Auslandsdienstverwendungsfähigkeit Psychologischer Dienst der Bundeswehr
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BBG § 9 Satz 1
Leitsätze:

Die Ernennung eines Psychologen zum Beamten im Psychologischen Dienst der Bundeswehr darf neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis auch von der uneingeschränkten Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Bewerbers abhängig gemacht werden.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, d. h. hinsichtlich des unbedingten Klageantrags, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2012 ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.

Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung, wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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