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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 980/14

Datum:
14.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 980/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1014.19E980.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5786/13
Leitsätze:

Der Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG richtet sich nach derjenigen Fassung dieser Vorschrift, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gegolten hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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