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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 920/13

Datum:
17.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 920/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0317.19E920.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4443/13
Leitsätze:

Ein Rechtsstreit gegen eine Schulordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW betrifft eine persönliche Angelegenheit im Sinne der §§ 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4 BGB, in welcher der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in die Berechnung der Prozesskostenhilfe einzubeziehen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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