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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 524/14.A

Datum:
14.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 524/14.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0514.19E524.14A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 262/14.A
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die typisierende und pauschalisierende Regelung in §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt es aus, dass der sowohl im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als „derselben Angelegenheit“ tätige Rechtsanwalt seine bereits im Ausgangsverfahren entstandenen (und festgesetzten) Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals erstattet verlangen kann (vgl. ergänzend zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 -, juris, Rdn. 16, 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, juris, Rdn. 1 – 3, zu der entsprechenden vorausgegangenen Regelung in § 114 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 BRAGO). Eine Ausnahme sieht das RVG nicht vor. Auf den Umfang der Antragsbegründung für das Abänderungsverfahren kommt es entgegen dem Beschwerdeeinwand nicht an.

Der Antragssteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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