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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 51/14

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 51/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.19E51.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3431/13
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin I.          in C.         beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beklagten ist eine Fassung des vorliegenden Beschlusses zu übermitteln, in welcher der zweite Absatz der Gründe gelöscht ist.

 
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