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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 1053/14

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 1053/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1126.19E1053.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 522/14
Leitsätze:

Wenn die Schulaufsicht und der Schulträger die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität nach § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I begrenzen und diese Begrenzung zur Ablehnung angemeldeter Inklusionsschüler führt, müssen die genannten Behörden konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für eine höhere inklusionsspezifische Aufnahmekapazität an dieser Schule fehlen und warum die Schulaufsicht und der Schulträger diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand schaffen können.

 
Tenor:

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Senat bewilligt den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren und ordnet ihnen Rechtsanwalt Q.      in T.        bei.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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