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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 985/14

Datum:
17.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 985/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0917.19B985.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1256/14
Leitsätze:

1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW darf die Schule eine Ordnungsmaß-nahme grundsätzlich auf generalpräventive Gründe stützen.

2. Ein generalpräventives Bedürfnis für eine Schulordnungsmaßnahme besteht in aller Regel, wenn ein Schüler ein kompromittierendes Foto oder Video von einem Lehrer mit bedingtem Vorsatz oder gar der erkennbaren Absicht in ein soziales Netzwerk (hier: Facebook) einstellt, dessen Ansehen vor der Schul¬öffentlichkeit und gegebenenfalls auch außerhalb der Schule herabzuwürdi¬gen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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