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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 961/14

Datum:
20.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 961/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0820.19B961.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1104/14
Leitsätze:

Die Kapazitätsbestimmung für Grundschulen richtet sich maßgeblich nach dem Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern in § 6a Abs. 1 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, nicht hingegen nach den meist niedrigeren Schülerzahlobergrenzen in den Sätzen 1 und 2 dieser Bestimmung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 3. vorläufig in eine Eingangsklasse der C.              -Schule, F.            Grundschule I.     , aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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