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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 909/14

Datum:
19.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 909/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0819.19B909.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1462/14
Leitsätze:

1. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte Rücksichtnahmegebot gilt nur im Verhältnis öffentlicher Schulträger untereinander.

2. Die in § 80 Abs. 7 SchulG NRW enthaltenen Beteiligungsrechte der Ersatzschulträger vermitteln diesen Drittschutz.

3. § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet den planenden öffentlichen Schulträger in zeitlicher Hinsicht, benachbarte Ersatzschulträger rechtzeitig vor seiner Beschlussfassung zu informieren.

4. § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW enthält im Gegensatz zu dem zwingenden Rück¬sicht¬nahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW eine lediglich fakultativ ausgestaltete Ermächtigung zur Berücksichtigung von Ersatzschulen.

5. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW gebietet keine verfassungskonforme Auslegung des § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW im Sinne einer zwingenden Verpflichtung.

6. Die Vorschriften über das Schulbedürfnis in § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW vermitteln einem privaten Schulträger keinen Drittschutz.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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