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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 849/14

Datum:
19.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 849/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0819.19B849.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 420/14
Leitsätze:

1. Ein Förderortwechsel von einer Förderschule an eine allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, ist auch nach dem 1. August 2014 weiterhin im einstweiligen Rechtsschutz mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten (Fortführung der Senatsrecht-sprechung).

2. Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist ein begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls für einen solchen Schüler, für den das Schulamt bereits nach dem bis zum 31. Juli 2014 geltenden Recht einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und als einzigen Förderort eine Förderschule bestimmt hat.

3. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt oder mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein müssen, sind alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Förderorttypen gehören.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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