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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 59/14

Datum:
16.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 59/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0416.19B59.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 603/13
Leitsätze:

1. Der Passversagungstatbestand in der 3. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt den durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht voraus, der Passbewerber werde sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

2. Hierin liegt eine Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung.

3. Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine vorläufige Bestätigung einer Passentziehung, für welche die Passbehörde keine konkreten Indiztatsachen benannt hat, nicht deshalb in Betracht, weil die Möglichkeit besteht, der Verfassungsschutz könne die maßgeblichen nachrichtendienstlichen Erkenntnisse im Rahmen einer Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren offenlegen.

 
Tenor:

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2467/13 VG Aachen gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2013 wird wiederhergestellt und gegen Nrn. 2 und 5 angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller den Reisepass Nr. XXXXXXXXX zurückzugeben und das Bundespolizeipräsidium unverzüglich zu ersuchen, die Ausschreibung des Antragstellers im Geschützten Grenzfahndungsbestand und seiner Identitätsdokumente im nationalen Sachfahndungsbestand und im Schengener Informationssystem zu löschen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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