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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 148/14

Datum:
19.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 148/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0319.19B148.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 26/14
Leitsätze:

1. Der Prüfungstermin der Abiturprüfung für Externe ist ein Termin im Sinn des § 31 Abs. 1 VwVfG NRW.

2. Die einjährige Wartefrist nach § 1 Satz 2 PO-Externe-A ist eine Rückwärtsfrist, deren Beginn durch Rückrechnung vom ersten Tag der Externenabiturprüfung aus in die Vergangenheit zu ermitteln ist.

3. Das „der Prüfung vorausgegangene Jahr" im Sinne des § 1 Satz 2 PO-Externe-A erstreckt sich entsprechend § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB zurück bis zum Beginn desjenigen Tages desselben Monats des Vorjahres, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den der Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit der Abiturprüfung für Externe fällt.

 
Tenor:

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu der Abiturprüfung für Externe im Jahre 2014 zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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