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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1004/13

Datum:
18.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1004/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1118.19B1004.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 653/13
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller ihren Hauptantrag aus der Antragsschrift vom 5. Juni 2013 zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsen-kirchen vom 2. August 2013 ist im Umfang der Antragsrücknahme mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang der Antragsrücknahme.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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