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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 991/12

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 991/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0408.19A991.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3125/08
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

 
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