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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 806/14

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 806/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.19A806.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 2957/13
Leitsätze:

§ 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW steht einer Zweckabrede nicht entgegen, nach der die Zahlungen eines Dritten an einen vermögenslosen Ersatzschulträger nur mit demjenigen Teilbetrag der Aufbringung seiner Eigenleistung dienen sollen, der nach Anrechnung der verbleibenden Überschüsse aus nicht verbrauchten Pauschalmitteln des Vorjahres nach § 113 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW noch als zur Aufbringung der Eigenleistung erforderlich übrig bleibt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.871,09 Euro festgesetzt.

 
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