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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 237/12

Datum:
28.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 237/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0528.19A237.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 24/11
Leitsätze:

Ein Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache war fortlaufend im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998, wenn eine Schülerin ihn von der Klasse 7 an kontinuierlich bis zum Ende der Sekundarstufe I fortgesetzt hatte.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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